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Midijobs 2022 und 2023 im Vergleich
Die Midijobs haben in der letzten Zeit einige Veränderungen durchlebt. So wurde zum 1.10.2022 durch die Anhebung der Minijobgrenze, die untere Entgeltgrenze auf 520,01 Euro angehoben. Aber auch die obere Entgeltgrenze stieg zunächst auf 1.600 Euro und ab 1.1.2023 sogar auf 2.000 Euro.
Diese Entgelterhöhungen haben unmittelbare Folgen für die Entgeltabrechnung. Denn durch jede Verschiebung der Entgeltgrenzen, folgt auch eine Änderung der Berechnungsformel. Welche Auswirkungen dies auf die Berechnung hat, sehen Sie im folgenden Beispiel.
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Was es bei einem Lohnnachweis alles zu beachten gilt
Der Lohnnachweis dient als Grundlage für die Berechnung der Beiträge an die Unfallversicherung. Der Abgabetermin ist immer der 16.02. des aktuellen Jahres für das vorherige Kalenderjahr.
Er beinhaltet das unfallversicherungspflichtige Entgelt (UV–Entgelt) und die dazugehörigen Arbeitszeiten (UV–Zeit) Ihrer unfallversicherungspflichtigen Mitarbeiter, sowie die für sie gültigen Gefahrentarifstellen.
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Steigende Grenzen ab 2023 bei der pauschalen Versteuerung für kurzfristig Beschäftigte
Im Oktober 2022 wurde der Mindestlohn auf 12€ pro Stunde erhöht, damit mussten auch die Arbeitslohngrenzen für kurzfristige Beschäftigte angepasst werden.
Für einen Arbeitnehmer, der kurzfristig beschäftigt wird, und nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend arbeitet, können Sie den Arbeitslohn mit 25% pauschal versteuern zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Vorausgesetzt, es werden bestimmte Arbeitslohngrenzen beim Stundenlohn und Tagesverdienst eingehalten. Geregelt ist dies in §40a EStG.
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Eigenerklärung für Meldestellen
Unternehmen, die im Auftrag für weitere Firmen Lohnabrechungen erstellen und über das für Ihre eigene Betriebsnummer ausgestellte ITSG-Zertifikat für diese auch Meldedateien versenden, gelten als Meldestelle und sind somit zur Abgabe einer Eigenerklärung verpflichtet.
Dies kann beispielsweise ein Lohn- oder Steuerbüro sein. Oder auch ein Betrieb, der Entgeltabrechungen für andere (vielleicht verbundene) Unternehmen erstellt und hierfür Meldedateien über das eigene Zertifikat versendet.
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Jahresmeldungen zur Unfallversicherung
Zum Beginn eines neuen Kalenderjahres sind neben den Jahresmeldungen zur Sozialversicherung auch die Jahresmeldungen zur Unfallversicherung zu erstellen und zu versenden. Dabei gelten einige Besonderheiten.
Die Jahresmeldungen für die Unfallversicherung sind für das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 16.2. des Folgejahres zu übermitteln. Besonders dabei ist jedoch der Meldezeitraum. Denn unabhängig von der tatsächlichen Beschäftigungszeit, ist bei den Jahresmeldungen zur Unfallversicherung stets das komplette Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.) zu melden. Dies führt dazu, dass auch für Mitarbeiter, die im Laufe des abgelaufenen Kalenderjahres ausgeschieden sind, noch Jahresmeldungen zur Unfallversicherung erstellt werden und versendet werden müssen.