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Studentische Aushilfen in der Lohnabrechnung

Gern werden Studenten als Aushilfen in den Betrieben abgerechnet. Hier stellt sich in der Lohnabrechnung regelmäßig die Frage, wie diese studentischen Aushilfen zu behandeln sind.

 

Wir möchten Ihnen an dieser Stelle eine kurze Übersicht der verschieden Varianten an die Hand geben. Grundsätzlich gilt es einmal zu prüfen, wie hoch der Monatsverdienst der Aushilfe ist und ob es sich um ein dauerhaftes oder befristetes Arbeitsverhältnis handelt.

 

Hier sind im Grunde auch für Studenten die herkömmlichen Regelungen bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Das heißt, studentische Aushilfen können auch im Minijob beschäftigt werden. Hier gilt allerdings die Minijobgrenze von derzeit 450 Euro im Monat.

 

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine befristete Beschäftigung (Ferienjob), so kann eine studentische Aushilfe auch im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung abgerechnet werden. Bitte beachten Sie hier, dass die Beschäftigung im Voraus befristet sein muss und insgesamt nicht mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage umfassen darf.

 

Eine weitere Möglichkeit, studentische Aushilfen zu beschäftigen, bietet das Werkstudentenprivileg. Hier gilt für Studenten, die neben dem Studium einem Job nachgehen, Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung ist dabei, dass der Student ordentlich immatrikuliert ist und die (Neben-) Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden je Woche ausgeübt wird. Nur in der Rentenversicherung sind in diesem Fall Beiträge zu entrichten.

 

In welcher Form Sie die studentische Aushilfe abrechnen, hängt von der individuellen Beurteilung ab. In Lohnabzug können Sie natürlich jede Variante ganz einfach abrechnen.