Drucken

Arbeitszeiterfassung ist Pflicht

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss festgestellt, dass Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter zu erfassen (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21). 

 

Dies steht der bislang geltenden Rechtsauffassung entgegen. Danach waren die Betriebe nach dem Arbeitszeitgesetz verpflichtet, Arbeitszeiten, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgeht, aufzuzeichnen. Daneben bestehen bzw. bestanden noch weitere Verpflichtungen zur Arbeitszeiterfassung für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (nach dem Mindestlohngesetz) sowie Aufzeichnungspflichten für bestimmte Branchen. So gilt dies beispielsweise im Baugewerbe oder der Pflege.

 

Bereits 2019 hat der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass Betriebe zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind. Dies wurde in Deutschland bislang aber nicht mit Nachdruck umgesetzt. Daher kommt diese Aussage des Bundesarbeitsgerichts für viele überraschend. In dem Beschluss ging es nicht vorrangig um die Verpflichtung der Betriebe zur Arbeitszeiterfassung. Dennoch steht in der veröffentlichten Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts deutlich, dass der „Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen“.

 

Für Sie in den Betrieben bedeutet dies, dass Sie die Arbeitszeiterfassung nun auf alle Arbeitnehmer ausdehnen sollten. Für die Minijobber ist dieses Erfordernis schon seit Einführung des Mindestlohngesetzes seit 2015 verpflichtend. Ebenso in bestimmten Branchen. Nun sind nach diesem Beschluss aber die Zeiten für alle Arbeitnehmer zu erfassen. 

 

Sofern Sie bereits ein Zeiterfassungssystem nutzen, sollten Sie jetzt sicherstellen, dass wirklich alle Arbeitnehmer in der Zeiterfassung berücksichtigt werden. Sofern dies bislang noch nicht geschehen ist, holen Sie dies zügig nach.

 

Sollten Sie noch keine Zeiterfassung nutzen oder möchten vielleicht nicht alle Mitarbeiter in das Zeiterfassungssystem integrieren, da aufgrund von häufiger Fluktuation die Anschaffung der Zeiterfassungschips oder Karten zu kostenintensiv ist, möchten wir Ihnen unsere Erweiterung „Arbeitszeiten“ anbieten.

 

Mithilfe der Programm-Erweiterung können Sie die Arbeitszeiten der Mitarbeiter einfach und bequem in Lohnabzug erfassen und können so den Nachweis der geleisteten Arbeitsstunden einfach und kostengünstig erbringen.

 

Nutzen Sie unsere Sonderaktion!

 

Alle Anwender, die die Programm-Erweiterung “Arbeitszeiten” bis 31.10.2022 bestellen, erhalten die Funktionalitäten für das Jahr 2022 freigeschaltet. Ab 2023 wird dann die Programmerweiterung erst in Rechnung gestellt.

 

Lohnsoftware - Erweiterung Arbeitszeiten

 

Pressemitteilung BAG