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Wegfall der eTIN ab 2023 in der Lohnsteuerbescheinigung

Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Bescheinigungsjahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das Finanzamt übermitteln werden. 

 

Die bisherige Möglichkeit, die Übermittlung alternativ mit einer sogenannten eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg. Betriebe sollten sich also darum kümmern, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmer vorliegen.