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Wann muss bei einer Korrektur mit Einmalzahlungen die Märzklausel angewendet werden?

In der Sozialversicherung werden Einmalzahlungen anders als bei der Steuer dem Vorjahr zugeordnet, wenn die Zahlung innerhalb der ersten drei Monate (01.Januar bis 31.März) durchgeführt wird. 

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Beispiel: 

Ein Arbeitnehmer verdient 4.000 Euro monatlich und bekommt eine Einmalzahlung im Januar 2023 von 2.000 Euro.

 

Die Lohnsteuer wird ermittelt anhand des hochgerechneten Verdienstes 2023.

 

In der Sozialversicherung wird die Einmalzahlung in das Vorjahr 2022 zurückgerechnet und es fallen dort für die Einmalzahlung die vollen Beiträge an, da die Jahresbeitragsmessungsgrenzen 2022 nicht ausgeschöpft sind. 

 

Wird die Einmalzahlung nicht dem Vorjahr 2022 zugeordnet, entfallen auf die Einmalzahlungen in der KV und PV nur Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4987,50 Euro für 2023. Diese Zuordnung im Januar 2023 hätte zur Folge, dass zu wenig Beiträge in der Kranken und Pflegeversicherung abgeführt würden.

 

Wie verhält es sich, wenn eine Einmalzahlung z. B. nachträglich über eine Korrektur für Februar 2023 für einen am 28.02.2023 ausgeschieden Arbeitnehmer abgerechnet wird und der aktuelle Abrechnungsmonat Juni 2023 ist.

 

Beispiel: 

 

Ein am 28.02.2023 ausgeschiedener Arbeitnehmer verdient 4.000 Euro monatlich und bekommt im Abrechnungszeitraum Juni 2023 nachträglich eine Einmalzahlung für Februar 2023 von 4.000 €.

 

Die Einmalzahlung von 4.000 Euro übersteigt zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt vom Februar 2023 (4.000 Euro + 4.000 Euro = 8.000 Euro) die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken,- und Pflegeversicherung.

 

Die Einmalzahlung muss für die Beitragsermittlung dem Abrechnungszeitraum 2022 zugeordnet werden, welches zu Folge hat, dass die Verbeitragung in den Sozialversicherungszweigen über die gesamten 4.000 Euro erfolgt.

 

Mehr zu Thema Märzklausel finden Sie auf unserer Homepage unter Fachwissen/sozialversicherungsrechtliches:

Märzklausel