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Feiertage bei Arbeitsstelle und Wohnort in verschiedenen Bundesländern

Rund ein Viertel der Arbeitnehmer arbeiten regelmäßig im Homeoffice. Hier stellt sich an Feiertagen, die nicht im gesamten Bundesgebiet gelten, oft die Frage, welche Regelung hinsichtlich des Feiertags gilt, wenn sich Betriebssitz des Arbeitgebers und Wohnsitz des Arbeitnehmers in unterschiedlichen Bundesländern befinden.

 

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Für die Arbeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, erhält der Arbeitnehmer „Entgeltfortzahlung an Feiertagen“. Vorausgesetzt, die Arbeit fällt auch tatsächlich wegen eines Feiertags aus. Fällt ein Feiertag beispielsweise auf einen Sonntag, an dem ohnehin nicht gearbeitet worden wäre, so greift hier die Entgeltfortzahlung an Feiertagen nicht – schließlich wäre an diesem Tag ohnehin nicht gearbeitet worden.

 

Ferner steht im Entgeltfortzahlung ein wichtiger Zusatz für die Gewährung der Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Das Gesetz spricht ausdrücklich bei Feiertagen von den „gesetzlichen Feiertagen“.

 

Dies bedeutet wiederum, dass neben dem tatsächlichen (feiertagsbedingten) Arbeitsausfall, dieser auch auf einen gesetzlichen Feiertag beruhen muss. Kirchliche Feiertage, die keine gesetzlichen Feiertage sind, fallen somit nicht unter dieser Regelung – das gilt natürlich auch für sonstige religiöse Feiertage, die kein gesetzlicher Feiertag sind.

 

Bei Beschäftigten im Homeoffice, wechselnden Einsatzorten oder mit Reisetätigkeit oder wenn es Betriebsstätten in verschiedenen Bundesländern gibt, ist fragliche, was nun gilt.

 

Maßgebend ist die Feiertagsregelung am Beschäftigungsort, also dort, wo sich der Arbeitnehmer aktuell befindet.

 

Beispiel:

 

Die Schlau GmbH hat ihren Hauptsitz in Hannover (Niedersachsen). Daneben betreibt sie noch eine Betriebsstätte in München (Bayern). Herr Burg ist bei der Münchner Betriebsstätte tätig, arbeitet aber donnerstags und freitags immer im Homeoffice in Magdeburg (Sachsen-Anhalt).

 

In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen sowie in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland ist Fronleichnam ein gesetzlicher Feiertag, in den anderen Bundesländern nicht. Dies bedeutet für den Hauptsitz in Hannover (Niedersachsen), dass die Beschäftigten dort Fronleichnam arbeiten müssen. Die Kollegen in der Münchner Betriebsstätte (Bayern) haben jedoch aufgrund des Feiertags in Bayern einen Feiertag. Außer Herr Burg, der zwar eigentlich in München arbeitet, sich aber am „bayerischen Feiertag“ in Sachsen-Anhalt befindet und die dortigen Verhältnisse maßgebend sind. Er muss in Sachsen-Anhalt also arbeiten.