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Keine Werkstudentenregelung zwischen Bachelor und Master

Studenten, die neben dem Studium arbeiten, profitieren regelmäßig von den vorteilhaften Regelungen für Werkstudenten. Im Rahmen einer Werkstudenten-Beschäftigung fallen die Sozialabgaben für Arbeitgeber und studierenden Arbeitnehmer in aller Regel fast komplett weg. Nur die Rentenversicherungsbeiträge sind zu zahlen.

 

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Daher sind die Werkstudentenregelungen ein gern genutztes Mittel bei Studentenjobs. Allerdings gelten auch einige Besonderheiten, die es zu kennen gilt. So ist Obacht geboten, wenn mit dem Bachelor der erste Studienabschluss erreicht wird. Ein Bachelorstudium endet mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende das offizielle Prüfungsergebnis erhält. 

Ein anschließender Masterstudiengang kann aber erst mit dem nächsten Semester beginnen. In dieser Lücke entfällt der sozialversicherungsrechtliche Studentenstatus und die Werkstudentenregelung kann nicht genutzt werden. 

 

Vielmehr besteht in dieser Zeit grundsätzlich Sozialversicherungspflicht (Personengruppe „101“ statt „106“).

 

Hinweis: Bitte beachten Sie bei Nutzung des Werkstudentenprivilegs stets, dass Sie eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung in den Entgeltunterlagen haben. Diese wird semesterweise ausgegeben, so dass die Studenten die neuen Immatrikulationsbescheinigungen im September bzw. Oktober erhalten.

 

Umsetzung in Lohnabzug

 

Sollten Sie von dieser besonderen Regelung in der Entgeltabrechnung betroffen sein, können Sie die Umstellung Personaldaten mit wenigen Klicks vornehmen und aus dem „Werkstudenten“ einen „Arbeitnehmer“ machen bzw. dann wieder einen „Werkstudenten“, wenn das Masterstudium mit dem neuen Semester aufgenommen wird.