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Minijob nach Steuerklasse abrechnen

Minijobs sind eine beliebte Beschäftigungsart. Über 7 Millionen Minijobs sind aktuell gemeldet und es werden regelmäßig mehr. Die große Beliebtheit dürfte vor allem im hohen Nettoentgelt für den Beschäftigten liegen. Denn in aller Regel arbeitet der Minijobber brutto für netto. Arbeitgeber tragen hingegen ca. 30 Prozent Lohnnebenkosten. Dies ist deutlich teurer als ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

 

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Kostenfaktor Sozialversicherung

 

Arbeitgeber müssen für Minijobber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Diese betragen 13 Prozent zur Krankenversicherung und 15 Prozent zur Rentenversicherung. Diese Sozialbeiträge können nicht auf den Beschäftigten umgelegt werden, sondern sind stets vom Arbeitgeber zu tragen.

 

In der Krankenversicherung sind privat versicherte Arbeitnehmer im Minijob jedoch günstiger. Denn ist ein Minijobber nicht gesetzlich versichert, also privat krankenversichert, so entfällt für den Arbeitgeber der Pauschalbeitrag von 13 Prozent zur Krankenversicherung.

 

Den Nachweis über die private Krankenversicherung des Minijobbers muss der Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen ablegen.

 

Die Versteuerung im Minijob läuft im Großteil der Beschäftigungen pauschal über die 2-Prozent-Pauschsteuer, die der Arbeitgeber ebenfalls regelmäßig trägt. Zwar kann diese Pauschsteuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden, doch von dieser Möglichkeit machen die wenigsten Arbeitgeber Gebrauch. Schließlich sind die Betriebe oft froh, überhaupt Arbeitskräfte zu finden.

 

Eine sinnvolle Alternative zu der Pauschsteuer kann in vielen Fällen die individuelle Besteuerung des Minijobbers nach der Steuerklasse, also nach seinen ELStAM (elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale) sein.

 

Denn tatsächlich fallen im Minijob in den Steuerklassen I bis IV keine Lohnsteuern für den Minijobber an, so dass die Besteuerung nach Steuerklasse tatsächlich zu keiner Steuerzahlung führt. Dies dürfte bei zahlreichen Schüleraushilfen die Regel sein.

 

Arbeitgeber sollten sich daher bei den Minijobbern erkundigen, welche Steuerklasse im Minijob vorliegen würde, so dass hier gegebenenfalls auf die günstigere Variante umgestellt werden kann.

 

Vorsicht –Steuerklasse im Nebenjob

 

Anders sieht es jedoch aus, wenn der Minijobber einen Hauptjob ausübt und der Minijob nur im Nebenjob ausgeübt wird. Denn dann greift im Nebenjob (Minijob) die teure Steuerklasse VI. Diese ist mit einer sehr hohen Besteuerung verbunden, so dass in diesen Fällen die 2 Prozent Pauschsteuer, die wesentlich günstigere Alternative ist.