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Arbeitszeitaufzeichnungen im Minijob

Für geringfügig Beschäftigte müssen die Arbeitszeiten aufgezeichnet werden. Das heißt, Arbeitgeber sind verpflichtet die Arbeitszeiten für Minijobber und kurzfristige Aushilfen aufzuzeichnen und zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind nach dem Mindestlohngesetz mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

 

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Bereits mit der Einführung des allgemeinen Mindestlohns in Deutschland gilt für geringfügig Beschäftigte, dass die Arbeitszeiten aufzuzeichnen sind. Konkret ist der tatsächliche Beginn, die Dauer und das Ende zu dokumentieren. 

 

Das heißt, liegen diese Arbeitszeitaufzeichnungen nicht vor, droht dem Betrieb ein Bußgeld. Die Mindestlohnregelungen werden regelmäßig vom Zoll kontrolliert, so dass viele Betriebe von Mindestlohnkontrollen bislang unbehelligt waren. Doch auch im Rahmen der regelmäßigen Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung werden die Arbeitszeitnachweise gern angefordert, so dass Verstöße gegen diese Aufzeichnungspflicht oft durch die Betriebsprüfer der Rentenversicherung entdeckt und dann auch gemeldet werden.

 

Sofern Sie die Arbeitszeiten bislang nicht aufgezeichnet haben, führen Sie die Aufzeichnungen umgehend ein.

 

Anmerkung: Ab Lohnabzug COMFORT ist die Arbeitszeiterfassung künftig integriert, damit Sie den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen können.

 

Lesen Sie dazu auch unseren Blogbeitrag "Arbeitszeiterfassung - gesetzliche Pflicht"