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Lohnsteuerjahresausgleich - wann muss er durchgeführt werden?

Der Lohnsteuerjahresausgleich sorgt für eine Verrechnung zu viel gezahlter Steuern im Rahmen der Lohnabrechnung. Doch wann muss er durchgeführt werden und für wen? Diese Frage stellt sich regelmäßig zum Jahresende in der Lohnabrechnung.

 

Lohnsteuerjahresausgleich

 

 

Die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber. Es müssen aber nur Arbeitgeber mit zehn oder mehr Arbeitnehmern den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. Arbeitgeber bis zehn Mitarbeiter können hingegen den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen – sie müssen es aber nicht.

 

Der Lohnsteuerjahresausgleich ist nur für steuerpflichtige Arbeitnehmer durchzuführen, die nach der individuellen Steuerklasse abgerechnet werden. Minijobber, die mit der 2-prozentigen Pauschsteuer gerechnet werden, sind bei dem Lohnsteuerjahresausgleich nicht zu berücksichtigen.

 

Der Lohnsteuerjahresausgleich ist nur durchzuführen für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr durchgängig bei dem Arbeitgeber in einem Beschäftigungsverhältnis waren und am 31.12. des Jahres noch beschäftigt sind. 

 

Ausnahmen vom Lohnsteuerjahresausgleich

 

Der Lohnsteuerjahresausgleich ist nicht durchzuführen, wenn

 

 

Lohnsteuerjahresausgleich in Lohnabzug

 

In Lohnabzug können Sie die Einstellungen für den Lohnsteuerjahresausgleich in den Personaldaten hinterlegen (Steuer und Sozialvers.- Karte „Steuer“). 

Hier können Sie für die steuerpflichtigen Arbeitnehmer das Checkfeld „Lohnsteuerjahresausgleich“ markieren, so dass dann der Lohnsteuerjahresausgleich mit der Dezemberabrechnung durchgeführt wird, wenn dies zulässig ist.