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Wahlmöglichkeit zur U1-Umlage

Betriebe mit nicht mehr als 30 anrechenbaren Arbeitnehmern unterliegen der Teilnahmepflicht zur U1-Ausgleichskasse nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Sie sind somit zur Teilnahme am U1-Umlageverfahren verpflichtet und erhalten einen Teil der Arbeitgeberaufwendungen, die im Rahmen der Entgeltfortzahlung geleistet werden, erstattet.

 

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Viele Kassen bieten verschiedene U1-Umlagevarianten zur Auswahl an. Diese können grundsätzlich zum Jahresbeginn für das aktuelle Kalenderjahr (im Voraus) gewählt werden. Hierbei ist grundsätzlich der Krankenkasse anzuzeigen, welche Variante (Umlagebeitragssatz und Erstattungssatz) der Betrieb wählen möchte. Insbesondere bei einer Änderung der Umlagevariante wird darüber hinaus vom Entgeltabrechnungsprogramm auch ein Datensatz zur Pflege der Arbeitgeberkonten bei den Krankenkassen (DSAK) erzeugt. 

 

Bitte beachten Sie auch, dass die Information vor der Januarabrechnung (und Beitragsfälligkeit) die Krankenkasse erreicht. Denn hier gibt es keine einheitliche Frist zur Erklärung der U1 Umlagevariante für alle Kassen. Diese können dies vielmehr in den jeweiligen Kassensatzungen festlegen. 

 

Bitte informieren Sie sich bei den Krankenkassen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der U1-Umlagevariante erfolgen muss.

 

Hinweis: Zum 1.1.2024 haben zahlreiche Krankenkassen die Umlagebeiträge angepasst. Aktualisieren Sie daher vor der Januar-Abrechnung die Beitrags- und Umlagesätze der Krankenkassen.