Kurzarbeitergeld

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn die Voraussetzungen von § 95 SGB III erfüllt sind. Hierfür muss ein Arbeitsausfall vorliegen, der zu einem Ausfall eines erheblichen Teils des Entgelts geführt hat und der Agentur für Arbeit angezeigt wurde. Als Grund für den Ausfall muss entweder ein unabwendbares Ereignis vorliegen oder dieser muss auf wirtschaftliche Ursachen zurückzuführen und lediglich vorübergehender Natur sein.

 

Zudem müssen die betrieblichen sowie die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Das bedeutet, die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld sind gegeben, wenn mindestens eine Person im Betrieb oder der betrieblichen Abteilung beschäftigt ist. Arbeitnehmer erfüllen die persönlichen Voraussetzungen, wenn sie arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder die versicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt wird oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus zwingenden Gründen aufgenommen wird oder aber im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt. Arbeitnehmer in Betrieben verschiedener Branchen haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld.

 

Nach § 99 SGB III muss für die Zahlung von Kurzarbeitergeld der Arbeitsausfall in dem Monat angezeigt werden, in dem auch die Kurzarbeit beginnt. Die Anzeige der Kurzarbeit muss hierfür schriftlich und bei der jeweiligen Agentur für Arbeit am Betriebssitz erfolgen. Während der Kurzarbeit müssen Nachweise über die tägliche Arbeitszeit geführt werden.

 

Berechnung des Kurzarbeitergelds

Die Grundlage für die Berechnung des Kurzarbeitergelds ist § 105 SGB III. Dementsprechend erhalten Beschäftigte 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.

 

Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten bezogen werden.

 

Die Abrechnung von Kurzarbeitergeld ist ab Lohnabzug COMFORT möglich.

 

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