Geringverdiener

Geringverdiener im Sinne der Sozialversicherung sind Personen, die eine Ausbildungsvergütung von maximal 325 € erhalten. Auf diese Geringverdiener sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie auf sonstige Arbeitnehmer. Die Beiträge zur Sozialversicherung zahlt hierbei der Arbeitgeber. Dasselbe gilt, wenn die versicherte Person ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst leistet. Auszubildende sind unabhängig von ihrem Gehalt sozialversicherungspflichtig. Bei Überschreitung der Geringverdiener-Grenze teilen sich Auszubildende und die Arbeitgeber die Kosten für die Sozialversicherung. Wird die Geringverdiener-Grenze von 325 Euro beispielsweise durch eine einmalige Zuwendung wie einer Einmalzahlung überschritten, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte.

Geringverdiener: Unterschied zu geringfügig Beschäftigten

Abzugrenzen sind Geringverdiener von geringfügig entlohnt Beschäftigten (Minijobber). Diese sind bis zu einem regelmäßigen Monatsentgelt von 538 € sozialversicherungsfrei. Ausgenommen ist hierbei die Pflicht zur Rentenversicherung. Grundsätzlich ist es für den Arbeitnehmer auch möglich, sich hiervon befreien zu lassen. Demgegenüber sind Geringverdiener sozialversicherungspflichtig.

 

 

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