Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Die Gesamtsozialversicherung erfasst Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung. Hierzu zählt auch der im Jahre 2005 eingeführte Beitrag, den Kinderlose zusätzlich in der Pflegeversicherung zahlen müssen. Es wird auch dann von einem Gesamtsozialversicherungsbeitrag gesprochen, wenn für einen Arbeitnehmer nur einzelne Beträge zur Sozialversicherung anfallen oder diese vom Arbeitgeber übernommen werden, wie es zum Beispiel bei einem Minijob der Fall ist.

 

Von wem werden die Beiträge zur Gesamtsozialversicherung getragen?

Grundsätzlich werden die Beiträge der Gesamtsozialversicherung sowohl von den Arbeitgebern als auch von den Arbeitnehmern zu gleichen Teilen getragen. Hier gibt es einige Ausnahmeregelungen, die gerade bei Minijobs oder Kinderlosen zu beachten sind. Die Abführung der Beiträge zur Gesamtsozialversicherung erfolgt durch den Arbeitgeber. Hierbei besteht die Pflicht, diese einheitlich einzuziehen und gebündelt an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers beziehungsweise, bei geringfügig Beschäftigten, an die Minijob-Zentrale abzuführen. Die Berechnung des Beitragsnachweises erfolgt monatlich. Für die Berechnung des individuellen Beitrags zur Gesamtsozialversicherung sind diverse Faktoren wie etwa die Dauer der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt sowie die für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung zu zahlenden Beiträge relevant.

 

Die jeweils zuständige Stelle leitet die Beiträge anschließend an die entsprechenden Versicherungsträger weiter. Ein Vorenthalten gegenüber den Einzugsstellen ist gemäß § 266a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB strafbar.

 

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