Kranken­versicherung – Bedeutung und Funktion in der Lohnabrechnung

Die Krankenversicherung dient der Absicherung des Krankheitsrisikos und ist im Grunde eine Pflichtversicherung für den Großteil der Arbeitnehmer in Deutschland. Die Finanzierung erfolgt bei Arbeitnehmern direkt beim Arbeitgeber im Zuge der Entgeltabrechnung. Die Beiträge zur Krankenversicherung ergeben, gemeinsam mit den Beiträgen zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern wird die Krankenversicherung in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers aufgeführt. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber als Beitragsschuldner direkt an die Krankenkasse abgeführt. Bei privat krankenversicherten und freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern werden seitens des Arbeitgebers Arbeitgeberzuschüsse gezahlt, welche sich ebenfalls auf der Entgeltabrechnung befinden.

 

 

Krankenversicherung: allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz

Hinsichtlich der Krankenversicherung wird bei gesetzlich Versicherten zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz unterschieden.

Der allgemeine Beitragssatz eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers beträgt 14,6 Prozent. Dieser Satz wird paritätisch (hälftig) von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Daneben existiert noch ein Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen erheben können, wenn sie mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Die Höhe des Beitrags kann von den Krankenkassen selbst festgelegt werden. Seit dem 01. Januar 2019 wird auch dieser Betrag gleichmäßig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.

Für Versicherte, die auf Krankengeld keinen Anspruch haben, wie beispielsweise beschäftigte Altersrentner, gilt der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung. Dieser beträgt 14,0 Prozent.

Krankenversicherung: Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Bei der grundsätzlichen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gibt es Ausnahmen. Arbeitnehmer oberhalb eines Verdienstes von 69.300 € pro Jahr (Stand: 2024) können sich unter bestimmten Voraussetzungen privat versichern bzw. weiterhin als freiwilliges Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.

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