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Dienstfahrrad

Unternehmen können Arbeitnehmer mit einem Dienstfahrrad, auch Betriebsfahrrad genannt, ausstatten. Dies ist etwa möglich, um die Mitarbeiter zu motivieren oder an sich zu binden. Neben diesen Vorteilen können Dienstfahrräder, die zur Verfügung gestellt werden, auch steuerliche Vorzüge für den Arbeitgeber besitzen.

Das Dienstrad aus steuerrechtlicher Sicht

Das Dienstrad ist dem Dienstwagen seit 2012 steuerlich gleich gestellt. Allerdings besteht ein Unterschied zwischen der Nutzung eines Dienstwagens und der Nutzung eines Dienstfahrrads, denn fährt der Arbeitnehmer zum Dienst und nimmt das Fahrrad hierbei in Anspruch, entsteht kein weiterer geldwerter Nutzungsvorteil, der versteuert werden muss. Seit 2019 können Arbeitnehmer zusätzlich Steuern sparen, wenn sie Dienstfahrräder benutzen. Während Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung eines Dienstautos ein Prozent des Listenpreises versteuern müssten, kann die Überlassung eines Dienstfahrrads sogar unter Umständen völlig steuerfrei sein. Dies gilt auch für E-Bikes. Wenn die Steuerfreiheit nicht immer gegeben ist, gelten für die Zeitspanne zwischen 2019 und 2030 darüber hinaus steuerliche Vergünstigungen für Dienstfahrräder, wenn diese erstmalig in dem oben genannten Zeitraum zur Verfügung gestellt wurden.

Wann ist die Überlassung eines Betriebsfahrrads steuerfrei?

Die Überlassung des Betriebsfahrrads gilt als steuerfrei, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin schon geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Ein solcher steuerfreier Vorteil muss nicht mehr im Lohnkonto aufgeführt werden. Wurde die Überlassung des Dienstrads allerdings im Zuge einer Gehaltsumwandlung durchgeführt, muss die private Nutzung als geldwerter Vorteil versteuert werden. Seit dem 01.01.2020 brauchen Arbeitnehmer, die ein Dienstfahrrad besitzen, dieses nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage zu versteuern.

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