Drucken

Pauschbeträge: Steuerfreibeträge für Arbeitnehmer

Pauschbeträge sind Mindestbeträge, die bei der Steuer angerechnet werden, ohne dass Einzelbeträge beispielsweise durch Belege nachzuweisen sind. Damit dienen Pauschbeträge der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, weil Finanzbehörden dadurch aufwendige Belegprüfungen vermeiden können. Pauschbeträge werden somit ohne Nachweise anerkannt, um einen Teil des Einkommens steuerfrei zu stellen. Sie werden gewährt, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind als der jeweilige Pauschbetrag oder wenn die tatsächlichen Kosten nicht nachgewiesen werden können.

Aktuelle Pauschbeträge im Überblick

Pauschbeträge werden zum Teil automatisch abgezogen. Dies gilt beispielsweise für den Arbeitnehmerpauschbetrag von aktuell 1.230 Euro im Jahr, der auch unter dem Namen der Werbungskostenpauschale bekannt ist. Der aktuelle Betrag geht auf die jüngste Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags vom 1. Januar 2023 zurück. Weitere Pauschbeträge sind die Entfernungspauschale, die Verpflegungspauschale, die Umzugskostenpauschale, der Sparer-Pauschbetrag sowie der Sonderausgabenpauschbetrag. Hinzu kommen der Pflegepauschbetrag, der Behindertenpauschbetrag und der Hinterbliebenenpauschbetrag. In einzelnen Fällen sind zudem die Telekommunikationspauschale, die Homeoffice-Pauschale, Pauschbeträge für Bewerbungen sowie Reinigungspauschalen für Dienstkleidung von Relevanz.

Rechnen Sie die verschiedenen Pauschbeträge, die im Rahmen der Lohnsteuerermittlung zu berücksichtigen sind, in Ihrem Unternehmen ganz einfach mit der Lohnsoftware von DATALINE ab.

Weitere Artikel zum Thema „Steuerrechtliches