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Studentenbeschäftigung richtig abrechnen

Für Studierende gelten besondere Abrechnungsvorschriften in der Entgeltabrechnung. So kann für studierende Arbeitnehmer das sogenannte Werkstudentenprivileg genutzt werden. Der Vorteil für Student und Betrieb, es werden rund die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge gespart.

 

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Was ist das Werkstudentenprivileg?

 

Für Studierende gelten Sondervorschriften bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung. Es gilt, dass ein ordentlich Studierender, der im Rahmen einer Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden je Woche arbeitet, versicherungsfrei zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung ist. In der Rentenversicherung gilt jedoch Versicherungspflicht und damit auch Beitragspflicht.

 

Weitere Informationen zum Werkstudentenprivileg finden Sie hier.

 

 

Werkstudenten in der Entgeltabrechnung

 

In der Entgeltabrechnung sind Werkstudenten mit dem Personengruppenschlüssel „106“ und mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0100“ abzurechnen. In Lohnabzug können Sie für Ihre Werkstudenten die Beschäftigungsart „Werkstudent“ einstellen, es werden dann die entsprechenden Voreinstellungen programmseitig vorgenommen.

 

Sollte das Entgelt des Werkstudenten im Übergangsbereich liegen (Midijob-Bereich), so ist die Midijobregelung in der Rentenversicherung zu berücksichtigen, also das Kennzeichen „Übergangsbereich“ zu setzen. 

 

Aus steuerlicher Sicht handelt es sich bei den Werkstudenten um herkömmliche Arbeitnehmer, die mit der individuellen Steuerklasse abzurechnen sind. Das bedeutet in der Lohnabrechnung, dass Sie für die Werkstudenten die ELStAM abrufen. Bei Studierenden dürfte in aller Regel die Steuerklasse I zurückgemeldet werden.