Werkstudentenprivileg
Das Werkstudenten-Privileg greift oft für Studierende, die neben einem Studium noch nebenbei arbeiten müssen. Den Studenten wird es somit ermöglicht, ohne die hohen Sozialversicherungsabgaben in einer Beschäftigung ein (relativ) hohes Nettoentgelt zu erwirtschaften.
Geringe Sozialversicherungsbeiträge beim Werkstudenten-Privileg
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, genießen besondere Regelungen (Privilegien) aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht. So zahlen Sie unter bestimmten Voraussetzungen (fast) keine Sozialversicherungsbeiträge, wenn Sie unter das Werkstudenten-Privileg fallen.
Ganz konkret heißt das, dass Werkstudenten keine Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Diese Beitragsfreiheit gilt auch für den Arbeitgeber. Anders sieht es in der Rentenversicherung aus. Denn hier sind die vollen Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, hier gilt das Werkstudenten-Privileg (seit Jahren) nicht mehr. Vielmehr gelten hier die herkömmlichen Regelungen zur Versicherungspflicht. Auch wenn die Rentenversicherung das Werkstudenten-Privileg nicht (mehr) kennt, so bietet dies doch erhebliche Vorteile. Durch die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung lassen sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ordentlich Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
Um in den Genuss des Werkstudenten-Privilegs zu gelangen, sind aber einige Voraussetzungen zu erfüllen.
Ordentlich Studierender
Eine wichtige Voraussetzung für das Werkstudenten-Privileg ist, dass es sich um einen ordentlichen Studenten handelt. Hiermit ist gemeint, dass der Student an einer Hochschule (in der Regel Universität oder Fachhochschule) eingeschrieben (immatrikuliert) ist.
Praxis-Tipp: Legen Sie eine Kopie der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung in den Entgeltunterlagen ab.
Studium muss im Vordergrund stehen
Der Studierende darf neben seinem Studium einen Job ausüben. Damit ist gemeint, dass das Studium die „Haupttätigkeit“ ist und der Job nebenher ausgeübt wird. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Studierende nicht nur eingeschrieben ist, sondern seinem Erscheinungsbild nach auch als ein ordentlich Studierender anzusehen ist. Das sind nach Auffassung der Sozialversicherungsträger Studenten, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunde je Woche beschäftigt sind.
Es wird dann davon ausgegangen, dass sich der Studierende überwiegend (also 20 Stunden oder mehr wöchentlich) dem Studium widmet.
Der Verdienst ist dabei ohne Belang. Es gibt keine „Entgelt-Obergrenze“ für eine Studentenbeschäftigung in der Sozialversicherung. Im unteren Bereich gilt natürlich für Studierende auch der allgemeine Mindestlohn
https://www.dataline.de/blog/270-mindestlohn-%E2%80%93-12-euro-stundenlohn.html
Beispiel:
Ein Student arbeitet 15 Stunden die Woche als Verkäufer. Er erhält einen Stundenlohn von 15 Euro. Hauptsächlich studiert er an der Universität. Sein Monatsverdienst beläuft sich auf rund 1.000 Euro.
Da es sich um einen ordentlichen Studierenden handelt, kann hier das Werkstudenten-Privileg angewendet werden.
Es ist nun zu prüfen, ob er seine „Arbeitszeit“ überwiegend dem Studium widmet. Hier kann davon ausgegangen werden, da der „Verkäufer-Job“ mit 15 Stunden je Woche an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird.
Das Werkstudentenprivileg kann hier angewendet werden, so dass der Student versicherungsfrei zur Kranken,- Pflege- und Arbeitslosenversicherung beschäftigt ist.
In der Rentenversicherung gelten die herkömmlichen Regelungen, so dass hier volle Beiträge zu zahlen sind.
Personengruppenschlüssel 106 und Beitragsgruppe 0100
Arbeitet ein Student mehr als 20 Stunden wöchentlich in einer unbefristeten Beschäftigung, dann können Sie das Werkstudenten-Privileg nicht nutzen. Die Beschäftigung ist dann (voll) sozialversicherungspflichtig. Denn hier wird „überwiegend“ gearbeitet und nicht mehr studiert.