Energiepreispauschale
Der Gesetzgeber hat aufgrund der stark ansteigenden Energiepreise eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro mit dem „Steuerentlastungsgesetz 2022“ beschlossen. Diese wird für Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltabrechnung ausgezahlt.
Die Umsetzung der Energiepreispauschale (EPP) erfolgt im Grunde in zwei Schritten. So wird zunächst die Höhe der Energiepreispauschale für den Betrieb mit der Lohnsteueranmeldung August 2022 gemeldet und die Steuerzahlung um die Energiepreispauschalen vermindert. Anschließend gibt der Betrieb die „eingesparten Steuerzahlungen“ mit der Entgeltabrechnung im September an die Mitarbeiter weiter.
Für die Mitteilung der Energiepreispauschalen ist ein eigenes Feld in der Lohnsteueranmeldung vorgesehen. In Lohnabzug finden Sie dieses ab der Version 32.02.02.
Voraussetzung für die Auszahlung der Energiepreispauschale ist, dass es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Steuerpflichtigen in der Steuerklasse I bis V handelt und dieser im ersten Dienstverhältnis bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist.
Für geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber), die pauschal mit der 2 Prozent Pauschsteuer versteuert werden, ist die Energiepreispauschale ebenfalls auszuzahlen.
Allerdings nur, wenn der Minijobber in einem ersten Dienstverhältnis in dem Betrieb beschäftigt ist. Der Betrieb sollte dies unbedingt abfragen und die Erklärung des Minijobbers zu den Entgeltunterlagen nehmen. In Lohnabzug finden Sie dazu eine eigene Erklärung als Vorlage, die der Minijobber unterschreiben kann. Minijobber, die neben einem steuerpflichtigen Arbeitsverhältnis im Nebenjob bei Ihnen tätig sind, erhalten die Energiepreispauschale nicht über den Minijob.
Arbeitnehmer mit der Steuerklasse VI haben keinen Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale über den Betrieb, da es sich hier regelmäßig nicht um das erste Dienstverhältnis handelt.
In der Lohnsteueranmeldung August 2022 wird die gesamte Energiepreispauschale des Betriebs aufgeführt. Die Gesamthöhe der Energiepreispauschale vermindert die Steuerlast für den August 2022, so dass der Betrieb die Energiepreispauschale nicht direkt erstattet (zurückgezahlt) bekommt. Vielmehr wird die zu zahlende Lohnsteuer um die Energiepreispauschale gekürzt.
Sollten Sie einen vierteljährigen Anmeldezeitraum der Lohnsteuer haben, dürfen Sie abweichend von der monatlichen Regelung die EPP im Oktober auszahlen. In der Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal 2022 wird dann die Energiepreispauschale des Betriebes aufgeführt.
Haben Sie in Ihrem Betrieb aktuell ein jährlichen Anmeldezeitraum für die Lohnsteuer müssen Sie die EPP nicht auszahlen. Ihre Arbeitnehmer können sich die EPP dann mit der Einkommensteuererklärung für 2022 holen.
Sollten Sie es für Ihre Angestellten dennoch durchführen wollen, zahlen Sie die EPP im September mit dem Update 32.02.03 aus und lassen sich dann in der Lohnsteueranmeldung für Dezember 2022 diese Summe erstatten.
Eine weitere Besonderheit gilt für Kleinst-Arbeitgebern, die nur Minijobber mit 2 Prozent Pauschsteuer beschäftigten. Hier gibt es aktuell die Ausnahme, dass diese nicht die EPP auszahlen müssen. Diese Regelung schließt Angestellte im privaten Haushalt mit ein.
Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt grundsätzlich im September 2022. Lohnabzug wird Ihnen dafür ein Update (32.02.03) frühzeitig bereitstellen, damit Sie Ihre Abrechnungen rechtzeitig durchführen können. Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ist ein steuerpflichtiger, aber beitragsfreier „sonstiger Bezug“ (einmalige Zuwendung). Dieser wird bei allen Steuerpflichtigen mit der Steuerklasse I bis V automatisch im September eingetragen. Für Ihre berechtigten Minijobber müssen Sie die Eintragung selbst vornehmen, da nicht alle Minijobber Anspruch auf die Energiepreispauschale haben.
Durch die EPP wird das Steuerbrutto im September für die berechtigten Arbeitnehmer erhöht. Die Versteuerung der Energiepreispauschale erfolgt dann über die Entgeltabrechnung. Je nach Einkommenshöhe erfolgt eine unterschiedlich hohe Besteuerung der Energiepreispauschale. Diese hängt von der Steuerklasse und von der Entgelthöhe ab. Minijobber erhalten die EPP brutto für netto.
Die Auszahlung der EPP wird auch auf der Lohnsteuerbescheinigung 2022 vermerkt. Hierfür ist ein neuer Großbuchstabe „E“ eingeführt worden.