Mindestlohn seit 1. Juli 2022
Der Mindestlohn ist bereits 2015 in Deutschland flächendeckend eingeführt worden und wurde seitdem immer wieder angepasst. Seit 1. Juli 2022 beträgt er 10,45 Euro. Doch die nächste Erhöhung steht schon ab Oktober 2022 vor der Tür.
Der Mindestlohn zum 1. Juli 2022 von 9,82 Euro auf 10,45 Euro je Zeitstunde angehoben worden. Ab Oktober 2022 soll dann eine weitere Anhebung auf 12,00 Euro je Zeitstunde erfolgen.
Für Sie in der Lohnabrechnung bedeutet der Mindestlohn letztlich die Lohnuntergrenze bei der Vergütung Ihrer Arbeitnehmer. Verstöße gegen die Mindestlohnvorschriften können empfindliche Bußgelder nach sich umziehen, so dass Sie im Lohnbüro stets die aktuellen Mindestlohnregelungen kennen und umsetzen sollten. Dies gilt natürlich insbesondere für die Höhe des Mindestlohns.
In Lohnabzug sollten Sie daher die hinterlegten Stundensätze in den Stammdaten prüfen. Aber der Mindestlohn gilt natürlich auch für Mitarbeiter, die nach einem festem Monatsentgelt vergütet werden. Hier müssen Sie das Monatsentgelt auf einen Stundenlohn umrechnen, um den Vergleich zum „Stunden-Mindestlohn“ herstellen zu können.
Für die meisten Vollzeitarbeitnehmer dürfte der Mindestlohn kein Thema sein. Die Prüfer legen vielmehr ein besonderes Augenmerk auf die „kleinen“ Beschäftigungsverhältnisse. Konkret sind dies die geringfügig entlohnt Beschäftigten (Minijobber). Hier kommt es häufiger vor, dass „zum Mindestlohn“ gearbeitet wird. Daher sollten Sie auf die Minijobber einen besonders strengen Blick werfen und genau prüfen, ob der Mindestlohn erreicht wird.
Ab Oktober 2022 wird sich auch die Geringfügigkeitsgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn anpassen und nicht mehr eine feste Grenze sein. (12 € x 130 : 3 ) = 520 Euro
Sollte dies in einzelnen Fällen nicht der Fall sein bzw. durch die Erhöhung der aktuelle Mindestlohn unterschritten sein, sollten Sie unverzüglich eine Anpassung des Stundensatzes (auf Mindestlohnniveau) vornehmen.
Beispiel: Ein Minijobber erhält 450 Euro und arbeitet pro Woche 11 Stunden. Ab Oktober 2022 steigt der Mindestlohn auf 12,00 Euro
11 Stunden pro Woche x 4,3 Wochen für den Monat = 47,3 Stunden
47,3 Stunden x 12,00 € = 567,60 Euro
Ab Oktober 2022 muss die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit (Wochenarbeitszeit) um eine Stunde reduziert werden, damit die Geringfügigkeitsgrenze weiterhin eingehalten wird.
10 Stunden * 4,3 Wochen = 43 Stunden * 12 € = 516 €
Mindestlohn und Minijobs
Wie man in dem obigen Beispiel gut erkennen kann, wird durch die Anhebung des Mindestlohns ab Oktober 2022 und die gleichzeitige dynamische Geringfügigkeitsgrenze die Möglichkeit geschaffen, dass ein Minijobber 10 Stunden pro Woche arbeiten kann, ohne die ab 01.10.2022 geltende Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro zu überschreiten.
Eine weitere Änderung ab Oktober 2022 ist: Ein Minijobber darf bei unvorhergesehenen Ereignissen maximal zwei Kalendermonate (pro Zeitjahr) die monatlichen Geringfügigkeitsgrenze um den doppelten Wert der Minijobgrenze (1.040 Euro) überschreiten.
Anmerkung: Bitte beachten Sie auch die Aufzeichnungspflichtendurch das Mindestlohngesetz bei den geringfügig Beschäftigten. Hier gilt es die Arbeitszeiten penibel aufzuzeichnen, damit der Prüfer im Falle einer Prüfung Ihre Dokumentationspflichten nicht bemängeln kann.