BAV-Förderbetrag in der Entgeltabrechnung

Der mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführte BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss, der gezahlt wird, wenn ein Arbeitgeber Beiträge für den Arbeitnehmer in eine Betriebliche Altersvorsorge zahlt. 

 

Erreicht der Arbeitnehmer eine bestimmte Einkommensgrenze nicht, zählt er als Geringverdiener. In diesen Fällen erhält der Arbeitgeber einen Förderzuschuss. 

 

Der Zuschuss beträgt 30 % des Beitrags, den der Arbeitgeber zusätzlich zum Entgelt als Betriebsrentenbeitrag an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen zahlt.

 

Verrechnet wird der BAV-Förderbetrag über die Lohnsteueranmeldung des Betriebs. Hier wird der „BAV-Förderbetrag“ von der Steuerschuld in Abzug gebracht, so dass der Betrieb eine verminderte Steuer zahlt. Eine Zahlung durch den Staat an den Betrieb erfolgt also nicht. Vielmehr ist der „Zuschuss“ die Zahlung einer verringerten Steuerlast. 

 

Die Einkommensgrenze für den BAV-Förderbetrag beträgt 2.575 Euro laufendes Steuerbrutto im Monat. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber für die BAV-Leistungen an alle Arbeitnehmer, die nicht mehr als 2.575 Euro im Monat verdienen, diesen BAV-Förderbetrag geltend machen kann. 

 

In Lohnabzug können Sie den BAV-Förderbetrag ganz einfach in den Personaldaten über den Menüpunkt Betriebliche Altersvorsorge erfassen. Natürlich wird der BAV-Förderbetrag bei der nächsten Abrechnung automatisch berücksichtigt, so dass der maximale Förderbetrag ausgeschöpft werden kann.