Keine U1-Umlagepflicht bei GmbH-Geschäftsführern

Geschäftsführer einer GmbH, die eine Mehrheit an den Gesellschaftsanteilen halten, sind in der Regel versicherungsfrei in der Sozialversicherung. Damit entfällt für diese Personen auch die Abgabepflicht zur U1 und U2-Umlagekasse.

 

Im Gegenzug können solche Personen daraus aber auch keine „Leistungen“ beziehen, also der Arbeitgeber kann sich hier die verauslagten Entgelte nicht erstatten lassen. 

 

Lange strittig war hingegen die Einstufung von Fremd-Geschäftsführern in die U1-Umlagekasse. Denn Fremd-Geschäftsführer, die selbst keine bzw. nur wenige Gesellschaftsanteile halten, sind in der Regel sozialversicherungspflichtig. 

 

Das spielt aber bei der Beurteilung zur U1-Umlagepflicht keine Rolle. Denn arbeitsrechtlich nimmt ein Geschäftsführer die Arbeitgeberseite ein, so dass der Fremdgeschäftsführer nicht „unter den Schutz“ der U1-Umlagekasse fällt. 

 

Dementsprechend sind für Fremd-Geschäftsführer keine U1-Umlagebeiträge zu zahlen.  

 

Praxis-Tipp: Wenn Sie bislang für einen Fremd-Geschäftsführer „irrtümlicherweise“ U1-Beiträge gezahlt haben, können Sie sich diese von der Ausgleichskasse erstatten lassen (für die letzten vier Jahre).

 

Allerdings sollten Sie in diesem Zusammenhang auch bedenken, dass in dieser Zeit (eigentlich) keine Erstattungen für diese Person aus der U1-Umlagekasse bezogen werden durften. Hier sollte also auch geprüft werden, ob ein Erstattungsantrag immer sinnvoll ist.