Unterbrechnungsmeldungen in der Lohnabrechnung

In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt erhalten, solange Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung (z. B. Kranken-, Verletzten- oder Übergangs- oder Mutterschaftsgeld) besteht. Dies gilt allerdings nicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Deshalb sind Unterbrechungsmeldungen erforderlich.

 

Solche Unterbrechungsmeldungen sind immer dann zu erstellen, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung ohne Zahlung von Arbeitsentgelt für mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen wird. Häufigste Beispiele hierfür sind die Unterbrechung wegen Krankengeld- oder Mutterschaftsgeldbezug.

 

Eine Unterbrechungsmeldung ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des vollen Kalendermonats, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, abzugeben.

 

Nicht alle Unterbrechungen lösen eine Unterbrechungsmeldung aus. So löst zum Beispiel eine Arbeitsunfähigkeit, die zur Entgeltfortzahlung führt, kein Meldetatbestand aus.

 

Hier muss es sich grundsätzliche um sogenannte beitragsfreie Unterbrechungszeiten handeln.

 

In der Lohnabrechnung werden diese Unterbrechungsmeldungen automatisiert anhand des jeweils vorliegenden Fehlzeitengrundes gesteuert. Also ist die Pflege der Fehlzeiten hier das entscheidende Merkmal für die korrekte Erstellung der Unterbrechungsmeldungen. Die Unterbrechungsmonat wird mit der Abrechnung des Monats erzeugt, in dem (erstmalig) der komplette Kalendermonat mit der Fehlzeit (z. B. Krankengeldbezug) belegt ist.

 

Unterbrechungsmeldungen werden grundsätzlich mit dem Abgabegrund „51“ erstellt und enthalten das kumulierte Arbeitsentgelt für den jeweiligen Meldezeitraum.

 

Beispiel:

 Herr Meier ist vom 01.09. bis zum 15.11. arbeitsunfähig.

Sein Arbeitsentgelt wird noch bis zum Ende der Entgeltfortzahlung (12.10.) weitergezahlt.

Ab 13.10 erhält Herr Meier dann Krankengeld.

 

Lösung:

Es ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstellen, da der Krankengeldbezug über einen vollen Kalendermonat (hier Oktober) hinaus andauert.

Der Abgabegrund lautet "51"

Der Meldezeitraum umfasst die Beschäftigungszeit vom 01.01.-12.10.

Eine Neuanmeldung ab 16.11. ist nicht zu erstellen

 

Eine folgende Entgeltmeldung (z.B. die Jahresmeldung) umfasst dann den Beschäftigungszeitraum ab 16.11. bis zum Ende des Meldezeitraums (z.B. 31.12.)