Elektronische AU-Bescheinigung (eAU)

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird ab 2023 Pflicht. Damit werden solche Bescheinigungen grundsätzlich nicht mehr als gelber Zettel vom Beschäftigten in den Betrieb gebracht, sondern der Betrieb muss diese AU-Bescheinigungen aktiv von der Krankenkasse des Beschäftigten elektronisch abrufen.

Grundsätzlich heißt, dass es natürlich auch Ausnahmen gibt. So gibt es aktuell zum Beispiel noch keinen Abruf für privat versicherte Arbeitnehmer. Hier bleibt das bisherige Verfahren vorerst weiterhin bestehen. 

 

Interne betriebliche Abläufe sollten im Vorfeld bereits angepasst werden, damit der Weg von der Information über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Beschäftigten über den Abruf der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse bis hin zur Verwertung der Rückmeldungen möglichst reibungslos funktioniert.