Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro

Der Gesetzgeber hat kurzfristig die „Inflationsausgleichsprämie“ beschlossen. Damit besteht für Betriebe nun die Möglichkeit, Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 freiwillig eine steuerfreie und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zu zahlen. 

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wurde auch die Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Arbeitgeber können damit verteilt bis Ende 2024 einen Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuerfrei und beitragsfrei auszahlen. Es handelt sich dabei um einen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden kann. So ist beispielsweise eine Verteilung der Inflationsausgleichsprämie in zwei Teilzahlungen – jeweils in 2023 und 2024 – möglich.

 

Wichtig bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden muss. Entgeltumwandlungen sind somit ausgeschlossen. Ferner muss der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich machen, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung oder als Mitteilung auf der Entgeltabrechnung.

 

Die Inflationsausgleichsprämie kann an alle Mitarbeiter ausgezahlt werden. Das heißt, sie kann auch den Minijobbern gezahlt werden. Ob ein Betrieb von der Neuregelung Gebrauch macht, muss der Betrieb selbst entscheiden. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie existiert nicht.

 

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um einefreiwillige Leistungdes Arbeitgebers. Die im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferung über das Erdgasnetz in § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.

 

Hinweis: In Lohnabzug finden Sie eine Eingabemöglichkeit der Inflationsausgleichsprämie ab dem kommenden Service-Pack.

 

Übrigens: Die Inflationsausgleichsprämie kann pro Dienstverhältnis gezahlt werden, dass bedeutet bei zwei Arbeitgebern könnte der Arbeitnehmer 2 x 3.000 Euro erhalten. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber gilt dieses allerdings nicht.