Midijobgrenze soll 2023 auf 2.000 Euro steigen

Die Anpassung der oberen Entgeltgrenze bei Arbeitnehmern im Übergangsbereich (Midijobber) wurde zum 1.10.2022 auf 1.600 Euro angehoben. Ab 1.1.2023 soll die nächste Ausweitung auf 2.000 Euro erfolgen.

 

Der Bundesrat hat in seiner 1026. Sitzung am 28.10.2022 dem „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ zugestimmt (TOP 37, BR-Drucksache 523/22). Das Gesetz hebt die Obergrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im so genannten Übergangsbereich von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat an.

 

Damit kommt erneut Bewegung in diesen Entgeltbereich. Für die Betriebe bedeutet dies die Midijobber und Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Entgelt in dem neuen Midijobbereich bis 2.000 Euro im Monat liegt, neu zu beurteilen. 

Künftig gelten dann auch für Arbeitnehmer mit einem regelmäßigem Monatsentgelt von bis zu 2.000 Euro (ab 520,01 Euro) die besonderen Beitragsberechnungsvorschriften der Midijobs. 

 

In der Entgeltabrechnung müssen Sie diese Arbeitnehmer dann ebenfalls mit dem Kennzeichen „Übergangsbereich“ versehen (Personaldaten).

 

Die Beitragsberechnung für Midijobber wird dann zum 1.1.2023 ebenfalls – aufgrund der neuen Entgeltgrenzen – nochmals angepasst, so dass dann auch eine (leicht) abgewandelte Beitragsberechnung in Lohnabzug eingebunden wird. Daneben dürfte sich aufgrund der geänderten Beitragshöhen zum 1.1.2023 ein neuer Berechnungsfaktor F ergeben, der ebenfalls Auswirkungen auf die Beitragsberechnung im Midijobbereich hat. 

 

Hinweis: Bitte beachten Sie auch die weiteren Informationen zum Jahreswechsel.