Zuschläge für Sonn-, Feiertag und Nachtarbeit
Nachtarbeitszuschlag
Arbeitnehmer, die häufig während der Nacht arbeiten,sind zum Beispiel durch die Störung des Biorhythmus stärker gesundheitlich belastet. Als Ausgleich dafür können sogenannte Nachtarbeitszuschläge gezahlt werden. Bei der Höhe des Nachtarbeitzuschlages wird nicht nach Branchen unterschieden.
Konkret gibt es keine Verpflichtung des Arbeitgebers für eine Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags. Im Arbeitszeitgesetz wird jededoch dazu ausgeführt, dass für eine Nachtarbeit ein angemessener Zuschlag bzw. Ausgleich durch Freizeit gewährd werden soll.
Zuschläge für Sonn-, Feiertags und Nachtarbeit (SFNZuschläge) sind grundsätzlich steuer- und beitragsfrei. Wichtig dabei ist allerdings, dass sie neben dem vereinbarten Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags bzw. Nachtarbeit gezahlt werden.
Der steuerfreie Zuschlag wird immer vom Grundlohn pro Stunde berechnet und beträgt 25 % bei Arbeiten zwischen 20 bis 6 Uhr und 40 % bei Arbeiten zwischen 0 bis 4 Uhr. Für die Steuerfreiheit darf der Grundlohn pro Stunde maximal 50 Euro betragen und für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung maximal 25 Euro.
Sonn- und Feiertagszuschläge
In bestimmten Branchen (z. B. Pflege- oder Betreuungsdienste) sind Arbeitnehmer auch dazu verpflichtet, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten.
Die Zahlung eines Sonn, - oder Feiertagszuschlages ist nicht vom Gesetzgeber verpflichtend geregelt. Als Ausgleich muss aber ein Ersatzruhetag angeboten werden. Aus Regelungen bzw. Vereinbarungen in Tarifverträgen, Arbeitsverträgen, Betriesvereinbarungen oder betrieblicher Übung kann allerdings abweichend zum Gesetz eine solche Verpflichtung entstehen.
Steuerfrei sind bei Sonntagsarbeit Zuschläge bis zu 50 % und für Feiertagsarbeit Zuschläge grundsätzlich bis zu 125 % an bestimmten Tagen sogar bis zu 150 %.
Für die Ermittlung der Steuerfreiheit ist eine Zusammenrechnung von einem Sonn- und Feiertagszuschlag nicht erlaubt. Ist der Sonntag ein Feiertag, kann nur der jeweilige Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden.
Es darf aber ein Sonn- oder Feiertagsschlag mit einem Nacharbeitsszuschlag zusammengerechnet werden.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der möglichen steuer- und beitragsfreien Zuschlagssätze: