Sozialversicherungs-Rechengrößen 2023
Ab dem neuen Jahr 2023 gelten neue Rechengrößen in der Sozialversicherung. Im Grunde steigen die Beitragsbemessungsgrenzen und die weiteren Rechengrößen leicht an.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Diese Werte sind bundesweit einheitlich.
In der Rentenversicherung (und auch Arbeitslosenversicherung) gelten unterschiedliche Werte in den neuen und alten Bundesländern. Ab 1.1.2023 wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro) liegen.
Damit steigen die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber höherverdienender Arbeitnehmer. Wie hoch die Kosten sein werden, bleibt derzeit noch etwas abzuwarten, da dabei auch viel von der Höhe der Zusatzbeitragssätze in der Krankenversicherung abhängt.
Weitere wichtige Zahlenwerte in der Sozialversicherung sind die Minijobgrenze, die bereits zum 1.10.2022 auf 520 Euro monatlich angehoben worden ist. Diese bleibt unverändert.
Neu ist dagegen die (erneute) Ausweitung des Midijobbereichs (Übergangsbereichs) auf 2.000 Euro, so dass ab 2023 Arbeitnehmer im Übergangsbereich mit einem regelmäßigem Monatsentgelt zwischen 520,01 Euro bis 2.000 Euro liegen.