Eigenerklärung für Meldestellen
Unternehmen, die im Auftrag für weitere Firmen Lohnabrechungen erstellen und über das für Ihre eigene Betriebsnummer ausgestellte ITSG-Zertifikat für diese auch Meldedateien versenden, gelten als Meldestelle und sind somit zur Abgabe einer Eigenerklärung verpflichtet.
Dies kann beispielsweise ein Lohn- oder Steuerbüro sein. Oder auch ein Betrieb, der Entgeltabrechungen für andere (vielleicht verbundene) Unternehmen erstellt und hierfür Meldedateien über das eigene Zertifikat versendet.
Betriebe, die über ein ITSG-Zertifikat verfügen und über dieses Zertifikat ausschließlich ihre eigenen erstellten Meldedateien z.B. Beitragsnachweise an die Krankenkassen übertragen, brauchen hierfür keine Eigenerklärung abzugeben. Sie sind in diesem Sinne auch keine Meldestelle.
Meldestellen müssen bei Neubeantragung eines Zertifikats eine entsprechende Eigenerklärung abgeben, in dem sie erklären, dass alle an sich meldepflichtigen Betriebe, für die sie die Meldedaten übermitteln, sich ihnen gegenüber identifiziert haben. Diese Erklärung ist aus Datenschutzgründen erforderlich.
Darüber hinaus müssen Betriebe unabhängig vom Ablauf ihrer bereits bestehenden Zertifikate im 1. Halbjahr 2023 eine solche Eigenerklärung abgeben, wenn sie in diesem Sinne als Meldestelle gelten.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise auf dem Formular der Eigenerklärung mit den Vorgaben zur Identifizierung Ihrer Meldepflichtigen.
Das Formular zur Eigenerklärung für eine Meldestelle finden Sie hier zum Download.
Ab 2023 berechnet die ITSG GmbH eine Registrierungsgebühr als Meldestelle für den Zeitraum der Gültigkeit des zugeordneten Zertifikats. Die aktuellen Preise des ITSG Trust Centers sind auf der Webseite veröffentlicht.