Steigende Grenzen ab 2023 bei der pauschalen Versteuerung für kurzfristig Beschäftigte

Im Oktober 2022 wurde der Mindestlohn auf 12€ pro Stunde erhöht, damit mussten auch die Arbeitslohngrenzen für kurzfristige Beschäftigte angepasst werden.

 

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Für einen Arbeitnehmer, der kurzfristig beschäftigt wird, und nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend arbeitet, können Sie den Arbeitslohn mit 25% pauschal versteuern zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Vorausgesetzt, es werden bestimmte Arbeitslohngrenzen beim Stundenlohn und Tagesverdienst eingehalten. Geregelt ist dies in §40a EStG.

 

 

Ab Januar 2023 sind diese Arbeitslohngrenzen gestiegen. Sie haben sich für den Tag von 120€ auf 150€ erhöht. Der Stundenlohn hat sich ebenfalls von 15€ auf 19€ erhöht.

 

Beispiel 1:
Ein kurzfristig Beschäftigter arbeitet an 10 Tagen je 6 Stunden. Der Arbeitnehmer erhält 12€ pro Stunde.
6Std. x 12€ = 72€ pro Tag ergibt 72€ x 10 Tage = 720€
Eine pauschale Versteuerung nach §40b EStG zu 25% pauschaler Lohnsteuer ist hier nicht möglich, da die Grenzen beim Tageslohn und beim Stundenlohn nicht erreicht werden. Es folgt hier somit eine Versteuerung nach der individuellen Steuerklasse (nach ELStAM).

Beispiel 2:
Ein kurzfristig Beschäftigter erhält für die Arbeitsleistung an 10 Tagen - je 8 Stunden - einen Stundenlohn von 20€.
8Std. täglich x 20€ = 120€ pro Tag ergibt x 10 Tage = 1.600€
Eine pauschale Versteuerung nach §40b EStG zu 25% pauschaler Lohnsteuer ist hier nicht möglich, da die Grenzen beim Tageslohn und beim Stundenlohn nicht erreicht werden. Es folgt hier somit eine Versteuerung nach der individuellen Steuerklasse (nach ELStAM).

Im zweiten Beispiel ist eine pauschale Versteuerung zu 25% möglich, da sowohl die Tagesverdienstgrenze als auch die Stundenlohnhöhe für die pauschale Versteuerung erreicht sind bzw. überschritten werden.

 

Hinweis: An der Dauer der Beschäftigung von 70 Tagen wurde festgehalten, so dass Sie als Arbeitgeber immer prüfen müssen, ob diese Grenze überschritten wird. Sobald Sie ggf. von der Überschreitung Kenntnis erlangen, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.