Was genau ist eigentlich Kurzarbeitergeld und was gibt es zu beachten

Hat ein Arbeitgeber Arbeitsausfälle saisonal oder konjunkturell bedingt nicht mehr genug Arbeit für seine Arbeitnehmer, kann er bei der Agentur für Arbeit maximal 12 Monate Kurzarbeit beantragen. 

 

Die Arbeitnehmer arbeiten dann nur noch so viel wie Arbeit vorhanden ist oder bleiben komplett daheim und erhalten dann für den Ausfall Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber. Das Kurzarbeitergeld ist steuer- und beitragsfrei für den Arbeitnehmer und soll so den Verdienstausfall abmildern. 

 

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Beispiel: 

Ein Arbeitnehmer arbeitet im Monat 160 Stunden regulär. Der Arbeitgeber schickt diesen Arbeitnehmer zu 50 % in Kurzarbeit (80 Stunden).

Der Arbeitnehmer erhält mit seiner Abrechnung seinen Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (Kurzgeld) sowie sein Kurzarbeitergeld, welches sich u.a. anteilig am ausgefallenden Verdienst orientiert.

 

Abweichend zur Darstellung auf der Gehaltsabrechnung wird das Kurzarbeitergeld vermerkt in der Lohnsteuerbescheinigung (Feld 15) und wird aber der Summierung für das gesamt steuerpflichtige Einkommen hinzugerechnet. Das kann dazu führen, dass bei 100 % Kurzarbeit für das gesamte Steuerjahr eine Nachzahlung an das Finanzamt fällig wird.

 

Beispiel: 

Ein Arbeitnehmer arbeitet im Monat 160 Stunden regulär. Der Arbeitgeber schickt diesen Arbeitnehmer zu 100 % in Kurzarbeit (160 Stunden) für das gesamte Jahr.

 

Der Arbeitnehmer bleibt das gesamte Jahr daheim und erhält mit seiner Abrechnung von seinem Arbeitgeber “nur“ das Kurzarbeitergeld. Auf der monatlichen Gehaltsabrechnung wird erstmal alles direkt ohne Abzüge ausgewiesen und ausbezahlt (Steuer und beitragsfrei).  Die gesamte Summe für das Jahr wird dann in der Lohnsteuerbescheinigung (Feld 15) dokumentiert.

 

Macht der Arbeitnehmer nun seine Steuererklärung für dieses Jahr werden die Summe des Kurzarbeitergeldes als Verdienst bewertet und nach Abzug des Grundfreibetrages als steuerpflichtiges Einkommen herangezogen. Das kann also unter Umständen dazu führen, dass auf eine erstmal steuerfreie Zahlung im Nachgang noch Einkommensteuer bezahlt werden muss.