Was gibt es bei der Beschäftigung von Schülern während der Ferienzeit und im Anschluss an die Schulzeit zu beachten?

Viele Schüler möchten sich während Ihrer Ferien etwas dazuverdienen und suchen sich in dieser Zeit eine Beschäftigung. Für Betriebe ist dies auch eine Möglichkeit, potenzielle neue Mitarbeiter oder Auszubildende zu gewinnen.

 

Es gibt bei dieser Beschäftigung allerdings einiges zu beachten, da sowohl das Jugendarbeitsschutzgesetz als auch die Sozialversicherung hier einiges an Besonderheiten ausweisen, die an eine Beschäftigung gekoppelt sind.

 

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Eine Tätigkeit von Schülern von max. vier Wochen im Jahr darf nur aufgenommen werden, wenn der Schüler älter als 15 Jahre ist. Die Arbeitszeit pro Tag darf maximal 8 Stunden betragen und muss zwischen 6 – 22 Uhr durchgeführt werden. Gefährliche Arbeiten sind für Schüler verboten.

Hier bietet es sich an, den Schüler als kurzfristig Beschäftigten in der Sozialversicherung anzumelden. Bei dieser Beschäftigungsart werden in der Sozialversicherung nur die Umlagen für U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage fällig. Wird die Beschäftigung kürzer als 4 Wochen durchgeführt, entfällt auch die Umlagepflicht zur U1. 

Lassen Sie sich für Ihre Beurteilung immer ein Personalstammdatenblatt ausfüllen inklusive einer schriftlichen Bestätigung der Eltern, damit Sie später eine Grundlage für Ihre sozialversicherungsrechtliche Beurteilung haben. Mehr Informationen und Änderungen ab 2023 zu einer kurzfristigen Beschäftigung finden Sie in unserem Blockartikel “Ab 2023 sind die Arbeitslohngrenzen für kurzfristige Beschäftigungen erhöht worden.“.

 

Bei niedrigem Verdienst ist es sinnvoll, solche Beschäftigungen im ELStAM – Verfahren anzumelden, um diese dann mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abrechnen zu können. Hier fallen dann grundsätzlich keine Steuerabgaben an, da der Grundfreibetrag (10.908 Euro in 2023) nicht überschritten wird.