Unterschied zwischen rechnerischen Werten und Tabellenwerten beim Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld (KUG) kann entweder über einen rechnerischen oder nach einem Tabellenwert ermittelt werden. Soll das Kurzarbeitergeld möglichst genau berechnet werden, so bietet sich die rechnerische Ermittlung des Leistungssatzes an. Der Leistungssatz wird dabei anhand des offiziellen Programmablaufplan für das Kurzarbeitergeld ermittelt.
Es wird dabei aus dem Sollentgelt des Abrechnungsmonats ein “rechnerischer Leistungssatz” mittels des Programmablaufplans ermittelt. Ebenso wird aus dem Istentgelt des Beschäftigten ein rechnerischer Leistungssatz berechnet. Die Differenz der beiden rechnerischen Leistungssätze ergibt dann das (rechnerische) Kurzarbeitergeld.
Beispiel:
Ein Angestellter hat einen monatlichen Bruttolohn von 3.000,00 Euro und hat die Steuerklasse 3 sowie 1,0 Kind und 50 % Kurzarbeit
Soll – Entgelt 3.000,00 Euro
Lohnsteuer - 88,00 Euro
Sozialversicherung (20%) -600,00 Euro
Pauschales Nettoentgelt 2.312,00 Euro
Rechnerischer Leistungssatz (67%) 1.549,04 Euro
Ist – Entgelt 1.500,00 Euro
Lohnsteuer 0,00 Euro
Sozialversicherung (20%) -300,00 Euro
Pauschales Nettoentgelt 1.200,00 Euro
Rechnerisches Soll – Entgelt 1.549,04 Euro
Rechnerisches Ist – Entgelt -1.200,00 Euro
Kurzarbeitergeld 349,04 Euro
KUG nach Tabellenwerten
Wird das Kurzarbeitergeld nach Tabellenwerten ermittelt, erfolgt keine centgenaue Berechnung, sondern es werden die Einkünfte in bestimmte Entgeltbereiche, die einen “von und bis Wert “ haben eingeteilt. Die “von bis-Werte" liegen rund 20 Euro auseinander und geben jeweils den jeweiligen Leistungssatz aus dem Mittelwert (der von bis Werte) an. Somit wird bei der Ermittlung nach Tabellenwerten nicht der “genaue" Leistungssatz, sondern nur ein Leistungssatz für den jeweiligen Entgeltbereich, ausgegeben.
Leistungssatz 1 oder 2
Ob ein Anspruch auf 60 Prozent oder 67 Prozent besteht, der sogenannte Leistungssatz, hängt davon ab, ob ein Kind berücksichtigt werden kann oder nicht.