E-Bike als Dienstfahrrad
Die freundliche warme Jahreszeit beginnt so langsam und damit auch die Nachfrage nach Bewegung im Freien. Hoch im Kurs steht dabei das Fahrradfahren. Zum einen ist dies gut für die eigene Gesundheit und zum anderen gut für die Umwelt.
Auch Elektrofahrräder haben wieder Konjunktur und werden zudem als „Dienstfahrräder“ steuerlich gefördert.
Bis 2030 sind Dienst- oder Elektrofahrräder, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vereinbarten Entgelt zur privaten Nutzung überlässt, steuerfrei. Dies gilt allerdings für ein Elektrofahrrad nur dann, wenn es verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug (also maximale Unterstützung bis 25 km/h) einzuordnen ist.
Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützen, gelten bereits als Kraftfahrzeuge und fallen damit nicht in diese steuerliche Förderungs-Regelung.
Darüber hinaus sind für solche Fahrräder auch Gehaltsumwandlungen zur Finanzierung der Leasing-Raten durch den Arbeitnehmer möglich. Hier ist allerdings der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung als Sachbezug mit 1 Prozent der Bemessungsgrundlage zu verteuern.
Bei erstmaliger Überlassung eines Dienstfahrrads/-eBikes zwischen dem 1.1.2019 und 31.12.2030 wird beim Ansatz eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils allerdings nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage herangezogen.
Beispiel:
Ein Betrieb überlässt erstmalig im April 2023 einem Mitarbeiter ein betriebliches eBike auch zur privaten Nutzung (Neupreis laut Liste: 4.000 EUR).
Die Finanzierung erfolgt über eine Gehaltsumwandlung in Höhe von 95 Euro.
Lösung:
- Für die private Nutzung ist ein geldwerter Vorteil für den Sachbezug in Höhe von 1 Prozent der Bemessungsgrundlage anzusetzen.
- Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich hier wie folgt:
4.000,- Euro x 25 Prozent = 1.000,- Euro
- Der zu versteuernde geldwerte Vorteil beträgt also: 1.000,- Euro x 1 Prozent = 10 Euro
Lohnabzug bietet im Menüabschnitt „Firmenfahrzeug“ eine Erfassungsmöglichkeit auch für eBikes, so dass die steuerlichen Besonderheiten in der Entgeltabrechnung entsprechend berücksichtigt werden können und die Abrechnung von eBikes problemlos erfolgen kann.