Beitrag zur Pflegeversicherung - Anpassung zum 1.07.2023 geplant
In Vorbereitung befindet sich aktuell ein Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflegeversicherung (PUEG).
Mit diesem Gesetz soll u.a. auch der Beitrag zur Pflegeversicherung für Arbeitgeber und Versicherte um 0,35 % von derzeit 3,05 % auf dann 3,40 % zum 1.7.2023 angehoben werden.
Zusätzlich wird der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,25 % von derzeit 0,35 % auf 0,6 % erhöht.
Neu hinzugekommen ist, dass sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 % verringert. Diese Verringerung gilt allerdings nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Für Eltern …
- mit einem Kind beträgt der Beitragssatz 3,4 Prozent.
- mit zwei Kindern beträgt der Beitragssatz 3,15 Prozent (Abschlag 0,25 Prozent)
- mit drei Kindern beträgt der Beitragssatz 2,9 Prozent (Abschlag 0,50 Prozent)
- mit vier Kindern beträgt der Beitragssatz 2,65 Prozent (Abschlag 0,75 Prozent)
- mit fünf und mehr Kindern beträgt der Beitragssatz 2,4 Prozent (Abschlag 1 Prozent)
Dies gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Arbeitgeberanteil beträgt dabei immer die Hälfte vom „normalen“ Beitragssatz zur Pflegeversicherung, ab 1. Juli 2023 also 1,7 Prozent. Das heißt, die genannten Abschläge beziehen sich ausschließlich auf die Berechnung der Arbeitnehmeranteile.
Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl und das Geburtsdatum der Kinder sind in „geeigneter Form“ nachzuweisen und in den Lohnunterlagen zu dokumentieren.
Hierfür sind folgende Vorlagefristen zu beachten:
- Erfolgt der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, dann wirkt die Beitragsherabsetzung mit Beginn des Monats der Geburt.
- Wird der Nachweis später erbracht, dann wirkt die Herabsetzung ab Beginn des Folgemonats, in dem der Nachweis erbracht wird.
- Nachweise für vor dem 1.7.2023 geborene Kinder, die bis zum 31.12.2023 erbracht werden, wirken vom 1.7.2023 an.
Der Nachweis dieser Angaben ist in den meisten Fällen nur über die Vorlage der Geburtsurkunde zu erbringen. Daher sind diese Geburtsurkunden von den Arbeitnehmern von ihren Kindern zeitnah im Personalbüro vorzulegen. Dort sollte eine entsprechende Kopie mit einem Vermerk des Vorlagedatums angefertigt werden.
Tipp:
Sofern dieses Gesetz in dieser Form verabschiedet wird und zum 1. Juli 2023 in Kraft tritt, sollten in der Personalabrechnungs-Praxis die erforderlichen Unterlagen (Geburtsurkunden) idealerweise schon vor der Juli-Abrechnung von den Beschäftigten angefordert werden, um zeitaufwendige Korrekturabrechnungen zu vermeiden. Zwar räumt der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum Jahresende 2023 für die Erbringung des Nachweises zur Kinderanzahl ein, aber dieser Nachweis wirkt dann rückwirkend zum 1. Juli 2023 und löst damit Neuberechnungen ab diesem Zeitraum aus.