Wegfall der Steuerklassen III und V geplant?
Über die Steuerklasse wird die vom Lohn einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer beeinflusst. Insgesamt gibt es sechs verschiedene Steuerklassen, wobei die Klassen III bis V für Verheiratete vorgesehen sind.
An diesem Verfahren soll sich zukünftig etwas ändern. Aktuell erarbeitet das Bundesfinanzministerium ein neues Gesetz zur Reformierung der Steuerklassen III bis V. Dieses Vorhaben ist bereits im Koalitionsvertrag der Regierung festgehalten und soll nun umgesetzt werden. Der Zeitpunkt, zu dem eine solche Gesetzesänderung in Kraft treten soll, ist allerdings noch vollkommen offen.
Das Vorhaben
Der Plan sieht vor, die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV zu überführen. Dies soll einfach und unbürokratisch anwendbar sein und insgesamt für mehr Fairness sorgen.
Die geplanten Änderungen betreffen Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, denn nur diese können die Steuerklassen frei wählen. Aktuell sind die Kombinationen Steuerklassen III/V sowie alternativ IV/IV (ggf. mit Faktor) möglich.
Durch die Wahl der Steuerklassenkombination III/V besteht so die Möglichkeit, das monatliche Nettogehalt zu optimieren. Der Partner, der wesentlich mehr verdient, wählt dazu die Steuerklasse III und hat dadurch relativ geringe Steuerabzüge und der andere die Steuerklasse V und hat damit relativ hohe Steuerabzüge, was aber durch die Vorteile des Besserverdienenden am Monatsende sich grundsätzlich mehr als amortisiert. Letztendlich betrifft dies jedoch immer nur den „Abschlag“ auf die Jahressteuer, denn abgerechnet wird zum Schluss über die Einkommensteuererklärung und dann wird zu viel gezahlte Steuer erstattet und zu wenig erhobene Steuer nachberechnet und eingefordert.
Faktorverfahren für Steuerklasse IV
Die Regierungspläne sehen vor, dass Partner, die die Steuerklassenkombination III und V aktuell nutzen, künftig beide in Steuerklasse IV mit Faktorverfahren überführt werden sollen. Die abgezogene Lohnsteuer wird dabei durch einen Faktor gemindert, den das Finanzamt auf Basis der zu erwartenden Lohnsteuer berechnet.
Da es in der Praxis bei der Steuerklassenkombination III/V nachträglich zu größeren Steuernachzahlungen kommen kann, erhofft man sich durch die Überführung in die Steuerklassen IV/IV mit Faktor, dass die monatlich abzuführende Lohnsteuer realitätsnäher ist und somit hohe Nachzahlungen dadurch vermieden werden können.
In der Vergleichsberechnung von Lohnabzug kann man die Auswirkungen einer solchen Umstellung gut simulieren.
Nachfolgend haben wir einmal die Steuerklasse III mit 5000,00 EUR und die Steuerklasse V mit 2.000,00 EUR gerechnet und mit der Alternativlösung Steuerklasse IV mit einem angenommenen Faktor 0,950 verglichen.
Ergebnis:
Betrachtet man hier ausschließlich die Lohnsteuer, so ergibt die Kombination III/V insgesamt eine gerechnete Steuer in Höhe von 840,41 Euro und die Kombination IV/IV (Faktor 0,950) eine gerechnete Steuer in Höhe von 948,82 Euro, also ca. 108 Euro mehr. Dies würde auf ein Jahr betrachtet, bei der Kombination III/V einer Steuernachforderung in Höhe von 1.296 Euro (108 x 12) entsprechen.
Steuklassenkombination III / V
Steuerklassenkombination IV / IV (Faktor 0,950)