Feiertagszuschläge Mai 2023
Der Abrechnungsmonat Mai 2023 hält für die Lohnabrechnung wieder einige Feiertage bereit. Neben dem Tag der Arbeit am 1. Mai liegen auch Christi Himmelfahrt und Pfingsten im Abrechnungsmonat. Hier finden Sie eine Übersicht der einzelnen Feiertagszuschlagshöhen.
Arbeit an Feiertagen – was gilt?
Das Arbeiten an einem Feiertag ist grundsätzlich verboten. Das gilt ebenso für Sonntagsarbeit. Allerdings sind zahlreiche Branchen von dieser Regelung ausgenommen, da ohne die Arbeitsleistung dieser Berufsgruppen das gesellschaftliche Leben zum Erliegen kommen würde.
Sonn- und Feiertagsarbeit
Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten (§ 9 ArbZG). Allerdings gibt es einige Ausnahmen, damit das gesellschaftliche Leben aufrechterhalten werden kann (§ 10 ArbZG). Dies gilt beispielsweise für die medizinische Versorgung, die Feuerwehr aber auch für die Gastronomie und Verkehrsbetriebe sowie die Landwirtschaft.
Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, müssen einen Ersatzruhetag von ihrem Arbeitgeber innerhalb von acht Wochen erhalten. Ferner muss ein Arbeitnehmer mindestens an 15 Sonntagen im Jahr arbeitsfrei haben.
Feiertagszuschläge können gezahlt werden
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet einen Feiertagszuschlag zu zahlen. Es können sich solche Regelungen aber durch vertragliche Regelungen oder durch betriebliche Übung ergeben. Daher dürfte in den meisten Fällen ein solcher Sonntags – oder Feiertagszuschlag gezahlt werden.
Ein Sonntagszuschlag kann bis zu einer Höhe von 50 Prozent steuer- und beitragsfrei (auf den Grundlohn) gezahlt werden.
Ebenso können Feiertagszuschläge innerhalb bestimmter Grenzen (Höchstsätze) steuer- und beitragsfrei an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Dies gilt, wenn die Feiertagsarbeit tatsächlich geleistet worden ist und 125 Prozent des Grundlohns an gesetzlichen Feiertagen und am 31.12. ab 14 Uhr nicht übersteigt. Am 1.5.; 25.12. und 26.12. und 24.12. ab 14 Uhr sind es sogar 150 Prozent.
Feiertagszuschläge: Tag der Arbeit – 1.5.2023
Für die Arbeit am 1.5.2023 können bis zu 150 Prozent Feiertagszuschläge steuer- und beitragsfrei an die arbeitenden Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Die Arbeitsleistung am „Tag der Arbeit“ kann sich somit für Arbeitnehmer besonders lohnen.
Weitere Informationen zum Feiertagszuschlag am 1. Mai finden Sie auch in unserem Blog.
Feiertagszuschläge: Christi Himmelfahrt – 18.5.2023
Für die Arbeit am „Vatertag“ können Beschäftigte den „regulären“ Feiertagszuschlag von bis zu 125 Prozent erhalten.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat einen Grundlohn von 20 Euro je Stunde. Er arbeitet an Christi Himmelfahrt 2023 an 8 Stunden, hierfür kann er einen steuer- und beitragsfreien Feiertagszuschlag von maximal 200 Euro erhalten.
Feiertagszuschlag (steuer- und beitragsfrei):
20 Euro x 8 Stunden x 125 % = 200 Euro
Feiertagszuschläge: Pfingsten – 28./29.5.2023
Arbeiten Beschäftigte an den Pfingsttagen, so kann für die Arbeit am Pfingstsonntag und für die Arbeit am Pfingstmontag jeweils ein Feiertagszuschlag von 125 Prozent steuer- und beitragsfrei gezahlt werden.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet sowohl am Pfingstsonntag als auch am Pfingstmontag jeweils 6 Stunden und erhält einen Grundlohn von 14 Euro.
Der Arbeitnehmer kann einen steuerfreien und beitragsfreien Feiertagszuschlag von insgesamt 210 Euro für die Pfingstfeiertage erhalten.
Berechnung:
6 Stunden x 125 % x 14 Euro x 2 Tage = 210 Euro