Pflegemindestlohn: Erhöhung ab 1.5.2023
Zum 1.5.2023 erhöht sich der Pflege-Mindestlohn. Bereits zum 1.9.2022 sind die Pflege-Mindestlöhne angehoben worden. Ab 1.5.2023 folgt nun eine weitere Erhöhung und eine dritte Erhöhung kommt zum 1.12.2023. Grundlage für die Anhebung ist die „Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“
Pflege-Mindestlohn
Die Pflege-Mindestlöhne werden im Jahr 2023 zum 1.5.2023 und zum 1.12.2023 erhöht. Ab 1.5.2023 gelten folgende Pflege-Mindestlöhne:
- Pflegehilfskräfte: 13,90 Euro je Stunde (ab Dezember 2023: 14,15 Euro je Stunde)
- Qualifizierte Pflegehilfskräfte: 14,90 Euro je Stunde (ab Dezember 2023: 15,25 Euro je Stunde)
- Pflegefachkräfte: 17,65 Euro je Stunde (ab Dezember 2023: 18,25 Euro je Stunde)
Betriebe der Pflegebranche müssen ab Mai 2023 diese Pflege-Mindestlöhne an die Beschäftigten mindestens auszahlen. Bereits seit September 2022 gilt eine Unterteilung im Pflegebereich in verschiedene Pflege-Mindestlöhne, die abhängig von der Qualifikation sind. Dabei ist zwischen Pflegehilfskräften, qualifizierten Pflegehilfskräften und Pflegefachkräften zu unterscheiden.
(Weitere Infos unter https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/)
Neben der Anhebung der Pflege-Mindestlöhne ist in der „Pflege-Mindestlohn-Verordnung“ auch die Anzahl der Urlaubstage, Patientenfahrten und Bereitschaftsdienste geregelt worden.
Für Vollzeitkräfte in der Pflege besteht bei einer 5-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch von 29 Urlaubstagen.
Die Fahrten zum Patienten sind Arbeitszeit. Arbeitgeber müssen den Mindestlohn auch für Wegezeiten zahlen, die Pflegekräfte zwischen mehreren Patienten oder zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs zurücklegen.
Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind nicht mit dem vollen Pflege-Mindestlohn zu vergüten. Hier muss der Arbeitgeber aber mindestens 40 Prozent des Mindestentgelts für die Bereitschaftsdienste zahlen.