Mindestlohn 2023 - Maler- und Lackiererhandwerk
Ab 1.5.2023 gelten im Maler- und Lackiererhandwerk neue Lohnuntergrenzen. Die neuen Branchen-Mindestlöhne sind am 27.4.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und auch für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Mindestlohnstufen Maler- und Lackiererhandwerk
Es gibt zwei Mindestlohnstufen im Maler- und Lackiererhandwerk. Ungelernte Arbeitnehmer (Mindestlohn 1) arbeiten unter Aufsicht und Anleitung und üben einfache Hilfstätigkeiten aus.
Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen/ Mindestlohn 2) sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang 1 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.[https://www.buzer.de/gesetz/10606/a180642.htm]
Neue Lohnuntergrenzen
Ab 1.5.2023 gelten folgende bundeseinheitlichen Lohnuntergrenzen im Maler- und Lackiererhandwerk:
- Ungelernte Arbeitnehmer - Mindestlohn 1
mit Wirkung vom 1. Mai 2023 bundesweit: 12,50 Euro
mit Wirkung vom 1. April 2024 bundesweit: 13,00 Euro
- Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) - Mindestlohn 2
mit Wirkung vom 1. Mai 2023 bundesweit: 14,50 Euro
mit Wirkung vom 1. April 2024 bundesweit: 15,00 Euro
Die Anhebung der Lohnuntergrenzen beträgt rund 5 Prozent und ist von den betroffenen Betrieben umzusetzen. Somit sind (spätestens) mit der Mai-Abrechnung 2023 die Anpassungen vorzunehmen und auszuzahlen.
Passen Sie daher die entsprechenden Lohnarten rechtzeitig an.
Anmerkung: Die Tariflöhne im Maler- und Lackiererhandwerk sind bereits zum 1.1.2023 angehoben worden. Es gilt: Im Westen 18,39 Euro je Stunde und in den neuen Ländern 17,86 Euro je Stunde.
Ferner erhalten die Beschäftigten spätestens im Mai 2023 eine steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie von 600 Euro.