Kurzfristige Beschäftigungen
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und – sofern das Entgelt 520 Euro im Monat übersteigt – nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Es handelt sich somit stets um eine befristete Beschäftigung, die nur innerhalb bestimmter Zeitgrenzen, den Kurzfristigkeitsgrenzen, ausgeübt werden kann. Der Vorteil für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer bei den kurzfristigen Beschäftigungen: Es handelt sich um versicherungsfreie Beschäftigungen. Es fallen somit (fast) keine Sozialversicherungsbeiträge an, so dass der kurzfristig Beschäftigte Arbeitnehmer brutto für netto arbeiten kann. Für den Arbeitgeber spart dies rund 20 Prozent im Vergleich zu versicherungspflichtigen Arbeitnehmern.
Besonders im Zusammenhang mit Ferienjobs werden kurzfristige Beschäftigungen gern genutzt. Da die Ferienbeschäftigung regelmäßig nur auf einige Wochen begrenzt ist, werden die Kurzfristigkeitsgrenzen in aller Regel eingehalten.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass etwaige Vorbeschäftigungen innerhalb des Kalenderjahres berücksichtigt werden müssen. Der Betrieb sollte daher die kurzfristige Aushilfe vor der Beschäftigungsaufnahme um eine schriftliche Mitteilung bitten, ob Vorbeschäftigungszeiten vorliegen.
Relativ neu ist die „neue“ Betrachtung der Zeitgrenzen. Wurde früher noch unterschieden, ob die kurzfristige Aushilfe mehr als fünf Tage die Woche arbeitete oder weniger, ist diese Sichtweise inzwischen ad acta gelegt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung darstellen.
Der Arbeitgeber einer kurzfristigen Aushilfe kann also wählen, welche Zeitgrenze für den Arbeitnehmer günstiger ist. Die jeweilige Zeitgrenze ist nicht von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage des Arbeitnehmers abhängig. Das gilt bereits seit 1.6.2021. Seitdem halten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nicht mehr an der „alten“ Rechtsauffassung fest und folgen dem BSG-Urteil.
Berufsmäßigkeit ist zu prüfen
Auch wenn eine kurzfristige Tätigkeit vertraglich befristet ist und die Zeitgrenzen eingehalten werden, kann die kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen sein, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.
Zwar ist die Höhe des monatlichen Verdienstes bei kurzfristigen Beschäftigungen grundsätzlich unerheblich, im Zusammenhang mit der Prüfung von Berufsmäßigkeit ist sie jedoch zu beachten. Nur wenn die Aushilfe mehr als 520 Euro im Monat verdient, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.
Eine befristete Beschäftigung gilt als berufsmäßig, wenn die Tätigkeit für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Prüfung erfolgt anhand von Indizien.
So ist besonders bei Schülern, die nach Schulende eingesetzt werden, folgende Unterscheidung zu erkennen. Hat ein Schüler die Schule beendet und beginnt danach eine Ausbildung. So gelten „Beschäftigungen“ zwischen Schulentlassung und Ausbildungsbeginn als berufsmäßig (also keine kurzfristige Beschäftigung möglich).
Nimmt der Schulentlassene nach der Schule hingegen ein Studium auf, so können die Beschäftigungen nach der Schule und vor dem Studium kurzfristig sein.