Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie kann noch bis Ende 2024 von Arbeitgebern ihren Beschäftigten bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gewährt werden.

 

 Screenshot 2023 09 14 144443

 

 

Besonders zu beachten gilt, dass nur zusätzliche Leistungen begünstigt sind. Die Leistung zum Inflationsausgleich muss daher zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Konkret bedeutet dies, die Steuerbefreiung gilt nur für eine „neue“ Leistung des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Entgeltumwandlung ist damit nicht zulässig.

 

Leistungen des Arbeitgebers werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

 

  • sie nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung(en) herabgesetzt,
  • die Leistung(en) nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden und
  • bei Wegfall der Leistung(en) der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

 

Tipp: In Lohnabzug ist für die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie eine eigene Lohnart als Einmalzahlung/sonstiger Bezug in der Abrechnung (Karteikarte Einmalzahlung) hinterlegt.

 

Weitere Informationen finden Sie auch unter:

https://www.dataline.de/blog/283-inflationsausgleichspr%C3%A4mie-bis-zu-3-000-euro.html

 

Einen aktuellen Frage- und Antworten-Katalog des BMF finden Sie unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html