Pauschale Lohnsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung

Bereits seit Jahresbeginn 2023 gelten für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse neue Grenzwerte als Voraussetzung für die pauschale Lohnversteuerung. Neben der pauschalen Lohnversteuerung ist für kurzfristig Beschäftigte stets auch die individuelle Besteuerung nach den individuellen ELStAM möglich.

 

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Für kurzfristig Beschäftigte gelten aufgrund der Mindestlohnerhöhung seit dem 1.1.2023 höhere Lohngrenzen. Hierbei geht es um die Tageslohngrenze und die Stundenlohngrenze, welche für die pauschale Lohnversteuerung bei diesem Personenkreis relevant sind. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Betrieb die pauschale Lohnsteuer nutzen. Andernfalls ist die Lohnsteuer individuell abzurechnen. Tatsächlich ist die individuelle Besteuerung oftmals sogar günstiger als die pauschale Lohnsteuer.

 

Die durchschnittliche Verdienstgrenze wurde von 120 Euro auf 150 Euro pro Arbeitstag angehoben. Neben der Tageslohngrenze wurde der durchschnittliche Stundenlohn von 15 Euro auf 19 Euro (pro Stunden = 60 Minuten) angehoben.

 

Für die pauschale Lohnversteuerung ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer im Betrieb gelegentlich, aber nicht regelmäßig wiederkehrend, arbeitet und

 

  • die Beschäftigungsdauer 18 Arbeitstage am Stück nicht übersteigt (arbeitsfreie Sams-, Sonn- und Feiertage sowie unbezahlte Krankheits- und Urlaubstage werden nicht mitgezählt),
  • die Höhe des Entgelts im Durchschnitt 150 Euro pro Arbeitstag nicht überschreitet und
  • der Stundenlohn durchschnittlich nicht mehr als 19 Euro beträgt.

 

Wenn diese Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sind, ist es möglich, die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent zu erheben, zuzüglich Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuer.

 

Gut zu wissen: Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei der Berechnung der 150-Euro-Grenze nicht zu berücksichtigen.