Beitragserhöhung Pflegeversicherung
Zum 1. Juli 2023 wurde der Beitrag zur Pflegeversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von 3,05 Prozent auf 3,40 Prozent angehoben. Ferner wurde der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer auf 0,6 Prozent erhöht. Daneben wurde die Möglichkeit einer Beitragsherabsetzung unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt.
Beitragsanhebung
Ab 1. Juli 2023 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 3,4 Prozent. Dieser wird grundsätzlich hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen (jeweils 1,7 Prozent).
Für kinderlose Beschäftigte erhöht sich der Beitragsanteil um einen Beitragszuschlag. Dieser beträgt seit 1. Juli 2023 nunmehr 0,6 Prozent. Es gilt demnach ein Beitragssatz in Höhe von 4 Prozent (Arbeitgeberanteil 1,7 Prozent, Arbeitnehmeranteil 2,3 Prozent).
Beitragsabschlag für Eltern
Neu hinzugekommen ist, dass sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Arbeitnehmer ab dem zweiten bis zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind um jeweils 0,25 Prozent verringert.
Berücksichtigungsfähig sind Kinder bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Für beschäftigte pflegeversicherte Eltern beträgt der Beitragssatz demnach …
- mit einem Kind 3,4 Prozent.
- mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 3,15 Prozent (Abschlag 0,25 Prozent*1)
- mit drei berücksichtigungsfähigen Kindern 2,9 Prozent (Abschlag 0,50 Prozent*1)
- mit vier berücksichtigungsfähigen Kindern 2,65 Prozent (Abschlag 0,75 Prozent*1)
- mit fünf und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 2,4 Prozent (Abschlag 1,0 Prozent*1)
*1auf den Arbeitnehmeranteil
Die Anzahl der Kinder wirkt sich nur auf die Arbeitnehmerbeitragsanteile aus. Der Arbeitgeberanteil beträgt dabei immer die Hälfte vom „normalen“ Beitragssatz zur Pflegeversicherung, ab 1. Juli 2023 also 1,7 Prozent.
Im Bundesland Sachsen gelten hiervon abweichende Beitragssätze.
Zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern.
Für die Anerkennung der Elterneigenschaft von Adoptiveltern und Stiefeltern sind Besonderheiten zu beachten. Siehe dazu auch Hinweise des GKV-Spitzenverbandes.
Video-Tipp: Eine kurze Zusammenfassung der Neuerungen in der Pflegeversicherung ab 1.07.2023 sehen Sie auch in unserem Info-Clip.
Nachweis der Elterneigenschaft
Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl und das Geburtsdatum der Kinder sind in „geeigneter Form“ (Pflegekasse wird hierzu noch Empfehlungen erstellen) nachzuweisen und in den Lohnunterlagen zu dokumentieren.
Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist nach Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn pflegeversicherte Beschäftigte ihre unter 25-jährigen Kinder dem Betrieb mitteilen (Mustererklärung Kinder), sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden.
Es sind folgende Vorlagefristen zu beachten:
- Erfolgt der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, dann wirkt die Beitragsherabsetzung mit Beginn des Monats der Geburt.
- Wird der Nachweis später erbracht, dann wirkt die Herabsetzung ab Beginn des Folgemonats, in dem der Nachweis erbracht wird.
- Nachweise für vor dem 1.7.2023 geborene Kinder, die bis zum 31.12.2023 erbracht werden, wirken rückwirkend ab 1.7.2023.
Weitere Informationen zu diesem Thema haben wir auch in einem Merkblatt zusammengestellt.
Privat Krankenversicherte
Die Erhöhung der Pflegeversicherungsbeiträge wirkt sich auch auf die privat krankenversicherten Arbeitnehmer aus, die auch privat pflegeversichert sind. Hier erhöht sich der Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023 auf 1,7 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts, jedoch nicht mehr als die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen.