Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2023
Die Pfändungsfreigrenzen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt. Diese geben die Höhe des „unpfändbaren Arbeitseinkommens“ für Arbeitnehmer an. Diese Pfändungsfreigrenzen steigen in regelmäßigen Abständen. Dies gilt nun wieder zum 1. Juli 2023.
Zum 1. Juli 2023 steigt der monatlich unpfändbare Grundbetrag von 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 527,76 Euro (bisher: 500,62 Euro) für die erste und um jeweils weitere 294,02 Euro (bisher: 278,90 Euro) für die zweite bis fünfte Person.
In der Entgeltabrechnung müssen Sie ab Juli 2023 gegebenenfalls die geänderten Tabellenwerte berücksichtigen, wenn Sie Arbeitnehmer mit Pfändung abrechnen.