Übernahme von Auszubildenden in ein "normales" Arbeitsverhältnis

… aus Sicht der Sozialversicherung

 

Für die Abrechnung von Ausbildungs-Arbeitsverhältnissen sind einige Besonderheiten zu beachten. Insbesondere dann, wenn sich der Status als Auszubildender nach erfolgreicher Prüfung ändert und der Auszubildende übernommen werden soll, sind einige Meldungen zur Sozialversicherung erforderlich.

 

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Da Zeiten der Berufsausbildung für die Rentenversicherung anders beurteilt werden als normale Beschäftigungszeiten, wird das Ausbildungsverhältnis mit einem besonderen Personengruppenschlüssel gemeldet (102, 121, 122). Die gemeldeten Entgelte können so für die spätere Rentenberechnung richtig zugeordnet werden.

 

Wird die Beschäftigung nach einem Ausbildungsverhältnis nahtlos bei demselben Arbeitgeber fortgeführt, dann sind auch in diesen Fällen für diese Abgrenzung zusätzliche Meldungen (Abmeldung der Ausbildung und Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses) erforderlich, obwohl ja das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. Das gilt selbstverständlich auch im umgekehrten Fall, wenn aus einer Beschäftigung heraus eine Ausbildung begonnen wird.

 

Da ein Ausbildungsverhältnis mit der bestandenen Prüfung endet, kann es auch sein, dass der Wechsel der Beschäftigungsart mitten in den Abrechnungsmonat fällt. Aus Vereinfachungsgründen ist es in diesen Fällen ausdrücklich zugelassen, den Wechsel der Personengruppe nicht taggenau sondern zum Ende des Monats der bestandenen Prüfung zu melden.

 

 

Umstellung in Lohnabzug

In Lohnabzug erfolgt die Umstellung ganz einfach dadurch, dass im Abrechnungsmonat nach der „Statusänderung“ die Beschäftigungsart von „Auszubildende“ auf „Angestellte“ umgestellt wird. Die Umstellung der Personengruppe auf „101“ sowie alle erforderlichen Meldungen erstellt Lohnabzug dann automatisch spätestens mit der nächstfolgenden Abrechnung.

 

Somit kann der/die Arbeitnehmer(in) über dieselbe Personalnummer im Unternehmen weiterhin abgerechnet werden.