Urlaubsanspruch von Teilzeitkräften
Auch Teilzeitkräfte haben einen Urlaubsanspruch. Denn sie gelten als Arbeitnehmer, so dass die Regelungen nach dem Bundesurlaubsgesetz auch für sie gelten. Doch wie berechnet sich der Urlaubsanspruch einer Teilzeitkraft?
Der Urlaubsanspruch bei Teilzeitkräften orientiert sich häufig am Urlaubsanspruch der Vollzeitkräfte. Natürlich sind abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag möglich, wenn beispielsweise die Urlaubstage für die Teilzeitkraft extra vereinbart sind. Das heißt, es ist nicht vorgeschrieben, dass auch Teilzeitkräfte den gleichen Jahresurlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte haben müssen. Hier kann es auch weniger sein.
Es ist aber durchaus üblich bei Teilzeitkräften sich am Jahresurlaubsanspruch der Vollzeitarbeitnehmer zu orientieren, so dass den Teilzeitkräften ein anteiliger „Vollzeit-Urlaubsanspruch“ gewährt wird.
Bei der Berechnung des Teil-Urlaubsanspruchs ist von den Wochenarbeitstagen des Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten auszugehen. Die tägliche Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle.
Der Jahresurlaubsanspruch einer Teilzeitkraft kann daher wie folgt ermittelt werden:
Wochenarbeitstage der Teilzeitkraft: Wochenarbeitstage einer Vollzeitkraft x Vollzeit Urlaubstage im Jahr
Beispiel:
In einem Betrieb wird eine Teilzeitkraft (20 Stunden-Woche) montags bis donnerstags (4 Tage) beschäftigt (4 Tage mit jeweils 5 Stunden). Eine Vollzeitkraft erhält 30 Tage Jahresurlaub.
Für die Teilzeitkraft ergibt sich so ein anteiliger Jahresurlaubsanspruch von
4 Tage: 5 Tage x 30 Tage = 24 Tage
Abwandlung des Beispiels
In einem Betrieb wird eine Teilzeitkraft (24 Stunden-Woche) montags bis mittwochs (3 Tage) beschäftigt (3 Tage mit jeweils 8 Stunden). Eine Vollzeitkraft erhält 30 Tage Jahresurlaub.
Für die Teilzeitkraft ergibt sich so ein anteiliger Jahresurlaubsanspruch von
3 Tage: 5 Tage x 30 Tage = 18 Tage
Obwohl die Teilzeitkraft eine höhere Wochenarbeitszeit hat, erhält sie weniger Urlaubstage als die Teilzeitkraft mit einer 4-Tage-Woche.
Übrigens: Minijobber mit ein oder zwei Wochenarbeitstagen zählen auch als Teilzeitkräfte, so dass die Ermittlung des anteiligen Urlaubsanspruchs für Teilzeitkräfte auch auf Minijobber übertragen werden kann.