Voraussichtliche Rechengrößen Sozialversicherung 2024
Die Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2024 liegt inzwischen vor und enthält die voraussichtlichen Rechengrößen zur Sozialversicherung. Das sind vor allem die neuen Beitragsbemessungsgrenzen. Diese steigen auch 2024 an.
In "Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024" sind die voraussichtlichen Rechengrößen zur Sozialversicherung bekanntgegeben. Die Höhe der Rechengrößen hat maßgeblichen Einfluss auf die Beitragsberechnung in der Entgeltabrechnung. Insbesondere die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen sorgt für eine Kostensteigerung bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Grundlage für die Berechnung der neuen Rechengrößen ist die Lohnzuwachsrate des Jahres 2022, welche in den alten Ländern 3,93 Prozenz bzw. 4,19 Prozent in den neuen Ländern betragen hat.
Die neuen SV-Rechengrößen sind am 29.11.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2024 geplant
Die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (und Arbeitslosenversicherung) soll steigen. In den alten Bundesländern ist hier ein Anstieg auf 7.550 Euro im Monat – also 90.600 Euro jährlich vorgesehen. Bislang lag die Beitragsbemessungsgrenze West bei 7.300 Euro im Monat bzw. 87.600 Euro.
In den neuen Ländern soll die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung auf 7.450 Euro im Monat bzw. 89.400 Euro im Jahr steigen. Der bisherige Wert lag in den neuen Ländern bei 7.100 Euro im Monat bzw. 85.200 Euro im Jahr.
Auch die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung soll 2024 angehoben werden. Geplant ist hier eine (bundeseinheitliche) Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro im Monat bzw. 62.100 Euro im Jahr.
Bis 2023 gilt hier noch ein Wert von 4.987,50 Euro im Monat, also 59.850 Euro pro Jahr.
Für höherverdienende Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber wird es 2024 somit teurer. Die Sozialabgaben steigen, ohne dass sich die Beitragssätze ändern müssen, allein durch die Ausweitung der Beitragsbemessungsgrundlage.
Voraussichtliche Versicherungspflichtgrenze 2024
Ebenfalls angehoben werden soll die Versicherungspflichtgrenze zur Krankenversicherung. Diese markiert den Wert, ab dem sich ein Arbeitnehmer grundsätzlich privat krankenversichern kann.
Die Versicherungspflichtgrenze soll 2024 bei 69.300 Euro jährlich bzw. 5.775 Euro im Monat liegen (2023: 66.600 Euro).
Aktuell liegt ein Referentenentwurf für die neue Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2024 vor. Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung sollen Mitte Oktober 2023 dem Bundeskabinett vorgelegt und dann anschließend per Verordnung veröffentlicht werden.