Ausbildung und Minijob in einem Betrieb ist möglich

Auszubildende können im Ausbildungsbetrieb noch einen Minijob ausüben, ohne dass die Ausbildung und der Minijob als einheitliches Beschäftigungsverhältnis betrachtet werden. Damit können sich Azubis im Ausbildungsbetrieb noch etwas über einen Minijob zu der Ausbildungsvergütung hinzuverdienen.

 

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Im Zuge der letzten Anpassungen bei den Geringfügigkeitsrichtlinien ist eine Neuerung in die Richtlinien aufgenommen worden, die vielen Betrieben und Azubis gefallen dürfte. 

 

Grundsätzlich betrachtet die Sozialversicherung mehrere Arbeitsverhältnisse bei einem Arbeitgeber als ein „einheitliches Beschäftigungsverhältnis“, so dass diese Beschäftigungen (deren Entgelte) zu addieren sind. Dies ist im Grundsatz auch weiterhin der Fall.

 

Allerdings handelt es sich bei Ausbildungsverhältnissen in diesem Sinne um keine Arbeitsverhältnisse, so dass ein Ausbildungsverhältnis und (Minijob-)Arbeitsverhältnis nicht als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu betrachten sind. 

 

Beispiel:

 

Lara Müller macht eine Ausbildung zur Bürokauffrau (2. Ausbildungsjahr). In diesem Ausbildungsverhältnis verdient sie 900 Euro. Daneben hilft sie am Wochenende regelmäßig im Lager des Arbeitgebers auf Minijobbasis (400 Euro im Monat) aus.

Das Ausbildungsverhältnis und der Minijob sind nicht als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu betrachten, daher kann der Minijob als geringfügig entlohnte Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ausgeübt werden.

 

 

Quelle: Punkt B 2.1.1.1 GeringRL, Beispiel 1c (einheitliches Beschäftigungsverhältnis)