Lohnsteuer-Freibetrag 2024 beantragen
In den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) kann ein Freibetrag eingetragen werden. Hierfür ist ein entsprechender Antrag des Arbeitnehmers erforderlich. Für das Jahr 2024 können nun die Anträge auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden.
Auswirkungen Freibetrag Lohnsteuer
Der Freibetrag wirkt sich beim Lohnsteuerabzug steuermindernd für das Kalenderjahr aus. Der Freibetrag kann auch für die Dauer von zwei Kalenderjahren berücksichtigt werden. Dies kann genutzt werden, wenn der Arbeitnehmer in zwei Folgejahren ungefähr gleichbleibende Aufwendungen haben wird.
Für den Veranlagungszeitraum 2024 muss der Antrag bis spätestens 30. November 2024 beim Finanzamt gestellt werden. Der Freibetrag wird dann im Zuge der Abholung der ELStAM berücksichtigt.
Arbeitnehmer können den Freibetrag für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Wurde bereits für 2023 einen Freibetrag beantragt, so gilt dieser häufig auch noch 2024. Sofern der Arbeitnehmer dies nicht genau weiß, sollte er bei seinem Wohnsitz-Finanzamt nachfragen.
Im Antragsformular für den Freibetrag ab 1. Januar 2024 muss für eine zweijährige Wirkung des Freibetrags das Feld 21 „Ich beantrage, den Freibetrag bis zum 31. Dezember 2025 zu berücksichtigen.“ markiert werden.
Anmerkung: Sollten sich die Voraussetzungen im Laufe der Zeit ändern, kann ein neuer (geänderter) Antrag gestellt werden.
Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und wird auf die der Antragsstellung folgenden Monate verteilt. Der Freibetrag für erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kann nur dann gebildet werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten. Dabei dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro oder den Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen von 102 Euro übersteigt.
Verheiratete Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge beider Ehegatten/Lebenspartner zusammen mehr als 600 Euro betragen.
Ausnahmen von der Antragsgrenze
Die Antragsgrenze gilt nicht für:
- die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene,
- den Erhöhungsbetrag für weitere im Haushalt des Alleinerziehenden (Steuerklasse II) lebende Kinder beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,
- die Freibeträge für Kinder,
- die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen,
- negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten,
- die Bildung eines Freibetrags bei Steuerklasse VI (bei gleichzeitiger Bildung eines Hinzurechnungsbetrags in der Steuerklasse I bis V).
Wichtig: Wer einen Freibetrag als ELStAM bilden lässt, ist im Regelfall verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommenssteuererklärung abzugeben.
Antrag auf Lohnsteuerermäßigung online
Den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung finden Sie unter
https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/elevermaessigung